Präambel VO (EG) 2009/179

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

auf Vorschlag der Kommission

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Monitore mit LCD-Technologie, einer Bildschirmdiagonalen von bis zu 48,5 cm und einem Bildschirmformat von 4:3 oder 5:4, die unter KN-Code 85285990 einzureihen wären, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 301/2007 des Rates vom 19. März 2007 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1) für einen Zeitraum von zwei Jahren vollständig ausgesetzt.
(2)
Dieser Zeitraum endete am 31. Dezember 2008.
(3)
Zum Nutzen des Verbrauchers, zur Gewährleistung einer vernünftigen Entwicklung der Produktion, zur Ausweitung des Verbrauchs in der Gemeinschaft und zur Förderung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern liegt es im Interesse der Gemeinschaft, die derzeitige autonome Zollaussetzung ab dem 1. Januar 2009 um zwei weitere Jahre zu verlängern und auf Geräte mit einer Bildschirmdiagonalen von bis zu 55,9 cm (22 Zoll) und mit den Bildschirmformaten 1:1 und 16:10 auszudehnen.
(4)
Aus denselben Gründen ist es auch im Interesse der Gemeinschaft, ab dem 1. Januar 2009 eine zweijährige Zollaussetzung für schwarzweiße oder andere einfarbige Monitore mit einer Bildschirmdiagonalen von bis zu 77,5 cm (30,5 Zoll) und denselben Bildformaten wie bei den Farbmonitoren vorzusehen.
(5)
Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(2) sollte deshalb entsprechend geändert werden.
(6)
Da die mit dieser Verordnung eingeführten Aussetzungen eine Verlängerung der Aussetzung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 301/2007 sind, die am 31. Dezember 2008 außer Kraft trat, und da eine Unterbrechung bei der zolltariflichen Behandlung der unter diese Aussetzung fallenden Monitore nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2009 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 11.

(2)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

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