Präambel VO (EG) 2009/184

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.
(2)
Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschloss am 10. Dezember 2008, die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen, zu ändern, indem ihr vier Personen aufgrund von Angaben, die sie mit Al Qaida in Verbindung bringen, hinzugefügt werden. Die Begründungen für die Änderungen wurden der Kommission vorgelegt.
(3)
Anhang I ist entsprechend zu ändern.
(4)
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, muss diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.
(5)
Da die Liste der Vereinten Nationen die derzeitigen Adressen für einige der natürlichen Personen nicht enthält, sollte eine Bekanntmachung im Amtsblatt veröffentlicht werden, damit die betreffenden Personen sich mit der Kommission in Verbindung setzen können, so dass die Kommission ihnen die Gründe für die Annahme dieser Verordnung mitteilen, ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben und diese Verordnung unter Berücksichtigung der vorgelegten Stellungnahmen und möglichen zusätzlichen Angaben überprüfen kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.

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