Präambel VO (EG) 2009/188

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VERFAHREN
1.
Geltende Maßnahmen
(1)
Nach einer Untersuchung ( „Ausgangsuntersuchung” ) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005(2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China ( „VR China” ) ein. Die Ausgangsuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004.
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 684/2008(3) präzisierte der Rat die Warendefinition der Ausgangsuntersuchung.
2.
Überprüfungsantrag
(3)
Die teilweise Interimsüberprüfung wurde aufgrund eines Antrags sowie beigefügter Informationen des chinesischen Ausführers Yale (Hangzhou) Industrial Products Co. Ltd ( „Yale” ) eingeleitet. Die Informationen deuteten darauf hin, dass sich die Umstände, auf deren Grundlage die Maßnahmen gegenüber Yale eingeführt wurden, dauerhaft geändert haben. Yale legte insbesondere Anscheinsbeweise vor, denen zufolge das Unternehmen das Kriterium für die Marktwirtschaftsbehandlung erfüllte und ein Vergleich des Normalwerts auf der Grundlage seiner eigenen Kosten mit den Preisen seiner Ausfuhren in die Gemeinschaft eine Dumpingspanne ergab, die erheblich unter der Höhe der derzeit geltenden Maßnahmen lag. Daher schien eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe, die sich auf die zuvor ermittelte Dumpingspanne stützten, zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich.
3.
Überprüfung
(4)
Nach der Anhörung des Beratenden Ausschusses kam die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Anscheinsbeweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen, und leitete im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung(4) ( „Einleitungsbekanntmachung” ) eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein, die sich auf die Untersuchung des Dumpings in Bezug auf Yale beschränkte.
(5)
Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2007 ( „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” oder „UZÜ” ).
(6)
Die Kommission unterrichtete Yale, die Vertreter der VR China ( „betroffenes Land” ) und den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, wie er in der Ausgangsuntersuchung definiert wurde, offiziell von der Einleitung der Überprüfung. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.
(7)
Die Kommission sandte Fragebogen an Yale, an die bekanntermaßen betroffenen Gemeinschaftshersteller, an bekannte Hersteller manueller Palettenhubwagen in Kanada, das in der Ausgangsuntersuchung als Vergleichsland herangezogen wurde, sowie an bekannte Hersteller manueller Palettenhubwagen in Indien und Malaysia, da diese Länder in der Ausgangsuntersuchung als mögliche alternative Vergleichsländer genannt wurden. Außerdem sandte die Kommission Yale ein Antragsformular für Marktwirtschaftsbehandlung ( „MWB” ).
(8)
Beantwortete Fragebogen sowie Stellungnahmen und Informationen gingen von Yale sowie einem Gemeinschaftshersteller ein.
(9)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die MWB-Feststellung und die Ermittlung von Dumping als notwendig erachtete, prüfte sie und führte Kontrollbesuche in den Betrieben folgender Unternehmen durch:
B.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
1.
Betroffene Ware
(10)
Die Definition der betroffenen Ware entspricht jener, die für die Ausgangsuntersuchung zugrunde gelegt worden war und mit der Verordnung (EG) Nr. 684/2008 präzisiert wurde. Bei der betroffenen Ware handelt es sich um manuelle Palettenhubwagen, nicht selbstfahrend, die zum Hantieren von normalerweise auf Paletten befindlichen Lasten verwendet werden, und wesentliche Teile davon (Chassis und Hydrauliken) mit Ursprung in der VR China, die unter den KN-Codes ex84279000 und ex84312000 eingereiht werden. Für die Zwecke der unter Randnummer 1 genannten Verordnung zur Einführung des endgültigen Antidumpingzolls sind manuelle Palettenhubwagen Flurförderzeuge mit einer mit Rollen ausgestatteten Hubgabel, die auf glatten, ebenen und harten Flächen zum Hantieren von Paletten eingesetzt werden und im Mitgängerbetrieb mit Hilfe einer schwenkbaren Deichsel von Hand geschoben, gezogen und gelenkt werden. Manuelle Palettenhubwagen sind lediglich dafür ausgelegt, eine Last durch Pumpen mit der Deichsel so weit anzuheben, dass sie transportiert werden kann; sie haben keinerlei zusätzliche Funktionen oder Verwendungen wie beispielsweise i) Lasten zu transportieren, hochzuheben oder zu lagern (Hochhubwagen), ii) Paletten übereinander zu stapeln (Stapler), iii) Lasten zu einer Arbeitsbühne hochzuheben (Scherenhubwagen) oder iv) Lasten hochzuheben und zu wiegen (Waagehubwagen).
2.
Gleichartige Ware
(11)
Die Überprüfung ergab, dass die von Yale in der VR China hergestellten und auf dem chinesischen Markt verkauften manuellen Palettenhubwagen dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufweisen wie die in die Gemeinschaft ausgeführte Ware. Diese Waren sind somit als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen.
C.
UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE
1.
Marktwirtschaftsbehandlung ( „MWB” )
(12)
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China der Normalwert für diejenigen ausführenden Hersteller, die die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, d. h. die nachweisen, dass bei der Fertigung und beim Verkauf der gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:
(13)
Yale beantragte MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und sandte das MWB-Antragsformular für ausführende Hersteller fristgerecht zurück.
(14)
Die Kommission holte alle als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte die im MWB-Antrag enthaltenen Angaben in den Betrieben des Unternehmens.
(15)
Yale konnte nicht belegen, dass es alle Kriterien gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt. Das erste und das zweite Kriterium wurden von dem Unternehmen nicht erfüllt.
(16)
Zum ersten Kriterium wurde vor Ort festgestellt, dass die Satzung des Unternehmens ausdrückliche Einschränkungen der Inlandsverkäufe enthielt; es war nämlich verpflichtet, seine Waren zu 100 % an Überseemärkte zu verkaufen. Yale machte geltend, dass diese Einschränkungen keine wesentliche Rolle gespielt hätten, denn das Unternehmen habe im UZÜ einige geringfügige Inlandsverkäufe getätigt. Allerdings war Yale nicht in der Lage, konkrete Beweise dafür vorzulegen, dass es weder de facto noch de jure an die genannten Einschränkungen in seiner Satzung gebunden war. Des Weiteren wurden vor Ort Beweise für eine Einflussnahme des Staates auf die Unternehmensentscheidungen in Bezug auf Ausfuhrverkäufe festgestellt. So stellte sich heraus, dass Yale seit 2002 ein Nachlass von 50 % auf seinen Körperschaftsteuersatz gewährt wurde. Dieser Steuernachlass stützt sich auf die entsprechenden Durchführungsbestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes für Unternehmen mit ausländischen Investitionen sowie für ausländische Unternehmen. Darin ist festgelegt, dass exportorientierte, ausländisch investierte Unternehmen (zu denen Yale zählt), deren Ausfuhrverkäufe mindestens 70 % der gesamten Jahresverkäufe ausmachen, nach Ablauf der Körperschaftsteuerermäßigungen Anspruch auf einen 50 %igen Steuernachlass haben. Daraus folgt, dass Yale die Unternehmensentscheidungen hinsichtlich seiner Ausfuhrverkäufe nicht nur aufgrund von Marktsignalen trifft, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln. Das Unternehmen unterliegt insofern einer erheblichen staatlichen Einflussnahme, als bestimmte Steuervorteile unter der ausdrücklichen Bedingung gewährt werden, dass es hinsichtlich seiner Inlands- und Ausfuhrverkäufe ganz bestimmte Geschäftsentscheidungen trifft. Aus den oben genannten Gründen wurde der Schluss gezogen, dass das Unternehmen nicht nachweisen konnte, dass es das erste Kriterium erfüllt.
(17)
In Bezug auf das zweite Kriterium wurde vor Ort festgestellt, dass grundlegende internationale Rechnungslegungsgrundsätze missachtet wurden (d. h. Grundsatz der Periodenabgrenzung, Währungsumrechnungsmethoden, keine ordnungsgemäße Darstellung der Finanzlage sowie speziell für die Zwecke der Untersuchung präparierte Bücher), und zwar sowohl bei der Rechnungslegung als auch bei der Rechnungsprüfung, was Zweifel an der Zuverlässigkeit der Rechnungslegung des Unternehmens hervorrief. Es wurde mithin der Schluss gezogen, dass das Unternehmen nicht nachweisen konnte, dass es das zweite Kriterium erfüllt.
(18)
Sowohl Yale als auch der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorstehenden Feststellungen. Von Yale ging keine spezifische Stellungnahme ein, ein Gemeinschaftshersteller übermittelte einige allgemeine Anmerkungen.
(19)
Aus diesen Gründen wurde der Schluss gezogen, dass Yale nicht nachweisen konnte, dass es alle Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt, und dass ihm daher keine MWB gewährt werden konnte.
2.
Individuelle Behandlung ( „IB” )
(20)
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen und ihnen somit eine IB gewährt werden kann.
(21)
Yale hatte für den Fall, dass ihm keine MWB gewährt würde, auch eine IB beantragt.
(22)
Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde festgestellt, dass das Unternehmen die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung nicht erfüllt. Wie unter Randnummer 16 dargelegt, stellte sich bei den Kontrollbesuchen vor Ort insbesondere heraus, dass das Unternehmen nicht in der Lage war, über seine Ausfuhrmengen und Verkaufsbedingungen frei zu entscheiden. Yale war bei den Entscheidungen hinsichtlich seiner Inlands- und Ausfuhrverkäufe an die in seiner Satzung enthaltenen Verkaufsbeschränkungen gebunden, die vom Staat auferlegt waren. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass dem Unternehmen keine IB gewährt werden konnte.
3.
Dumpingspanne während des UZÜ
(23)
Wie unter den Randnummern 18 und 22 dargelegt, wurde Yale weder MWB noch IB gewährt. Damit hat sich die Situation des Unternehmens gegenüber der Ausgangsuntersuchung nicht geändert. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass diese Überprüfung, wie unter Randnummer 4 erwähnt, auf die Untersuchung des Dumpings im Hinblick auf Yale beschränkt ist. Da weder MWB noch IB gewährt wird, kann im Rahmen dieser Überprüfung auch keine neue Dumpingspanne, weder höher noch niedriger als die geltende Spanne, für das Unternehmen festgelegt werden. Schließlich ist hierzu noch anzumerken, dass Yale während der Ausgangsuntersuchung ein bekannter ausführender Hersteller in der VR China war, den die Kommission zum Zeitpunkt der Einleitung der Ausgangsuntersuchung offiziell unterrichtet hatte, der jedoch an der Untersuchung nicht mitarbeitete. An der Ausgangsuntersuchung arbeiteten fünf ausführende Hersteller mit, einem davon wurde MWB und den übrigen vier IB gewährt. Die für Yale festgelegte Dumpingspanne entsprach der landesweiten Dumpingspanne, die für alle Ausführer galt, die an der Ausgangsuntersuchung nicht mitgearbeitet hatten.
D.
EINSTELLUNG DER ÜBERPRÜFUNG
(24)
Aufgrund der Untersuchungsergebnisse sollte die Überprüfung ohne Änderung des für Yale geltenden Zolls eingestellt werden. Der Zoll sollte in Höhe des in der Ausgangsuntersuchung festgesetzten endgültigen Antidumpingzollsatzes von 46,7 % beibehalten werden.
E.
UNTERRICHTUNG
(25)
Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Überprüfung eingestellt und der für Einfuhren der von Yale hergestellten manuellen Palettenhubwagen geltende Antidumpingzoll beibehalten werden sollte.
(26)
Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die eine Änderung der Schlussfolgerungen erforderlich gemacht hätten.
(27)
Nach der Unterrichtung machte Yale geltend, dass ihm eine IB gewährt werden sollte. Die vorgebrachten Argumente waren jedoch nicht hinreichend untermauert und stellten die unter den Randnummern 16 und 22 erläuterten Untersuchungsergebnisse nicht in Frage. Im Übrigen zog Yale mit Schreiben vom 22. Januar 2009 an die Kommission seinen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung zurück.
(28)
Die Überprüfung sollte daher ohne Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 eingestellt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)

ABl. L 189 vom 21.7.2005, S. 1.

(3)

ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 1.

(4)

ABl. C 308 vom 19.12.2007, S. 15.

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