ANHANG VO (EG) 2009/198

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung
(1) (2) (3)

Die Ware misst etwa 4 m × 30 m und besteht aus verwobenen Strängen von pflanzlichen Stoffen (Seegras).

Der Schuss besteht aus zwei gedrehten Strängen aus Pflanzenmaterial (Seegras) von der hauptsächlich zum Füllen von Kissen verwendeten Art, die miteinander verzwirnt sind.

Die Kette besteht aus einem einzelnen gedrehten Strang von versponnenen natürlichen Spinnstoffen aus Pflanzenmaterial (Seegrasfasern) (der Strang hat einen Titer von mehr als 20000 dtex).

Die Ware hat ein Grundgewebe aus Zellkautschuk.

(Fußbodenbelag aus Seegras)

(Siehe Fotos Nrn. 648A und 648B. Die Photos zeigen ein aus der Ware ausgeschnittenes Stück.)(*)

46019410

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3. b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 zu Kapitel 46, der Anmerkung 1 zu Kapitel 57, der Anmerkung 3 (A) e) zu Abschnitt XI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 4601, 460194 und 46019410.

Die Ware besteht aus drei verschiedenen Materialien:

1.
Die beiden miteinander verzwirnten, gedrehten Stränge (Schuss) bestehen aus pflanzlichen Stoffen der Position 1404 von der hauptsächlich zum Füllen von Kissen verwendeten Art (siehe Erläuterungen zu Position 1404 des Harmonisierten Systems, D Absätze 1 und 3, (4), wo Seegras genannt wird).

Die pflanzlichen Erzeugnisse werden zu einer Art Schnur aus nicht zerfaserten pflanzlichen Erzeugnissen verarbeitet, die durch einfaches Drehen verbunden sind. Sie sind somit vergleichbar mit Geflechten der Position 4601 (siehe HS-Erläuterungen zu Position 4601, A (2) b), „aufgrund ihrer Beschaffenheit … zum Flechten … geeignet” und daher „Flechtstoffe” im Sinne von Anmerkung 1 zu Kapitel 46.

2.
Der einzelne gedrehte Strang aus versponnenen natürlichen Spinnstoffen aus Pflanzenmaterial (Kette) besteht aus Fasern, die aus pflanzlichen Erzeugnissen gewonnen werden. Die Fasern werden durch Drehen (Verspinnen) zusammengehalten (siehe HS-Erläuterungen zu Abschnitt XI, Allgemeines Teil I) B) 1) i) a)). Diese „Spinnstoffgarne” sind als „Bindfäden” der Position 5607 im Sinne der Anmerkung 3 (A) (e) zu Abschnitt XI zu behandeln, da der einfache gedrehte Strang einen Titer von mehr als 20000 dtex hat (siehe auch die Unterscheidung zwischen Garnen und Bindfäden in Tabelle I (Art — aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen) in den HS-Erläuterungen zu Abschnitt XI, Allgemeines, Teil I) B) 2) und den HS-Erläuterungen zu Position 5308, A) Absatz 2 und den HS-Erläuterungen zu Position 5607, 1) Absatz 1).
3.
Das Grundgewebe aus Zellkautschuk von Kapitel 40 verleiht der Ware nicht ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Anmerkung AV 3 b), da es sich auf der Unterseite befindet und nicht sichtbar ist, wenn die Ware auf dem Boden liegt. Es bildet die Rückseite, macht die Ware steifer und rutschfest.

Die Ware ist als Geflechten ähnliche Ware aus Flechtstoffen einzureihen, da die miteinander verzwirnten, gedrehten Stränge des Pflanzenmaterials (Schuss) — bei denen es sich um Flechtstoffe der Position 4601 handelt — der Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne von AV 3 b) verleihen. Die gezwirnten Stränge sind viel zahlreicher als die einfachen Stränge (Kette) und verleihen der Ware ihr besonderes Aussehen.

Daher kann die Ware nicht als Fußbodenbelag aus Spinnstoffen gemäß Kapitel 57 in Sinne von Anmerkung 1 zu Kapitel 57 eingereiht werden, da die Schauseite der Ware nicht aus Spinnstoffen, sondern hauptsächlich aus Geflechten ähnlichen Waren der Position 4601 besteht.

Fußnote(n):

(*)

Die Fotografien dienen lediglich der Illustration.

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