Präambel VO (EG) 2009/205

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Satz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Italiens, Änderungen von Angaben in der Spezifikation der mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission(2), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1263/96 der Kommission(3), eingetragenen geschützten geografischen Angabe „Riso Nano Vialone Veronese” zu genehmigen, geprüft.
(2)
Es wurde beantragt, die Beschreibung des Erzeugnisses in der Spezifikation zu ändern. Mit der ersten Änderung wird präzisiert, dass als Saatgut die Sorte Vialone Nano zu verwenden ist. Die zweite Änderung betrifft die biometrischen Merkmale der Reiskörner und legt Mindest- bzw. Höchstwerte anstelle der bisher angegebenen Durchschnittswerte fest. Die dritte Änderung betrifft die physikalisch-chemischen Parameter (Amylose, Gelatinierung, Festigkeit, Klebrigkeit).
(3)
Die Kommission hat die Änderungen geprüft und hält sie für gerechtfertigt. Da es sich um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, kann die Kommission sie genehmigen, ohne auf das Verfahren nach den Artikeln 5, 6 und 7 derselben Verordnung zurückzugreifen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)

ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.

(3)

ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 19.

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