Artikel 10 VO (EG) 2009/206

Übergangsbestimmungen

Für die Berichtszeiträume vor dem 1. Januar 2011 können die Mitgliedstaaten statt der in Artikel 7 vorgesehenen Tabelle gemäß Anhang V auch die Tabelle gemäß Anhang VI zur Erstellung des Berichts verwenden; in diesem Fall ist der Bericht der Kommission bis zum 1. März des Jahres vorzulegen, das unmittelbar auf das Ende des vorangegangenen jährlichen Berichtszeitraums folgt. Der Berichtszeitraum wird auf die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember festgesetzt.

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