Präambel VO (EG) 2009/213

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 soll gewährleisten, dass angemessene und wirksame Maßnahmen zum Nachweis und zur Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern auf allen relevanten Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, insbesondere auf der Ebene der Primärproduktion getroffen werden, damit die Prävalenz dieser Erreger und das von ihnen ausgehende Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung gesenkt werden.
(2)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gelten für Gallus-gallus-Zuchtherden besondere Anforderungen, wenn bei einer bestimmten Probenanalyse in derartigen Herden Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium festgestellt wird. Mit diesen Anforderungen soll vermieden werden, dass eine Infektion in der Produktionskette für Eier und Broilerfleisch von Zuchttieren auf deren Nachkommen übertragen wird. Ähnliche Anforderungen sollten für Puten gelten, damit die Übertragung einer Infektion in der Produktionskette für Putenfleisch ebenfalls ausgeschlossen werden kann. Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 entsprechend geändert werden.
(3)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Zuchtherden von Gallus gallus(2) wurde ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonellenarten bei Gallus-gallus-Zuchtherden festgelegt. Darüber hinaus ist im Anhang der genannten Verordnung das Untersuchungsverfahren zur Überprüfung der Verwirklichung dieses Gemeinschaftsziels dargelegt.
(4)
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 sollte die Kommission das Gemeinschaftsziel anhand der Ergebnisse überprüfen, die im ersten Jahr der Durchführung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genehmigten nationalen Bekämpfungsprogramme erzielt werden. Nationale Bekämpfungsprogramme wurden erstmals 2007 durchgeführt.
(5)
Die Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern(3) die Ergebnisse ihrer Überwachungstätigkeit für 2007 mitgeteilt. Angesichts dieser Ergebnisse scheint es nicht erforderlich, das Gemeinschaftsziel zu ändern.
(6)
In Hinblick auf den effizienten Einsatz von Ressourcen sollten diejenigen Mitgliedstaaten, die das Gemeinschaftsziel erreicht haben, die Zahl der amtlichen Kontrollen verringern dürfen. Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 entsprechend geändert werden.
(7)
Die Überprüfung des Untersuchungsverfahrens, das im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 dargelegt ist, hat ergeben, dass es Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Arbeitsanweisungen zur Beprobung gibt; ferner liegen inzwischen neue Informationen über die Empfindlichkeit von Untersuchungsverfahren vor. Daher sollte das Untersuchungsverfahren geändert werden.
(8)
Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und die Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 sollten daher entsprechend geändert werden.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

(2)

ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 12.

(3)

ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.

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