Präambel VO (EG) 2009/214

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der zur Gruppe „Kokzidiostatika und andere Arzneimittel” zählende Zusatzstoff Robenidin-Hydrochlorid 66 g/kg (Cycostat 66G), nachstehend „Cycostat 66G” genannt, wurde mit Bindung an den Zulassungsinhaber Alpharma (Belgium) BVBA gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates(2) unter bestimmten Bedingungen zugelassen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission(3) wurde dieser Zusatzstoff für zehn Jahre zur Verwendung bei Masthühnern, Truthühnern und Mastkaninchen zugelassen. Der Zusatzstoff wurde auf der Grundlage des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt gemeldet. Da alle gemäß dieser Bestimmung erforderlichen Informationen vorgelegt wurden, wurde der Zusatzstoff in das Gemeinschaftsregister für Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Zusatzstoffs auf Antrag des Zulassungsinhabers und auf der Grundlage eines Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zu ändern. Alpharma (Belgium) BVBA, der Inhaber der Zulassung für Cycostat 66G, hat beantragt, die Bedingungen für die Zulassung für Masthühner und Truthühner durch Änderung der Handelsbezeichnung „Cycostat 66G” in „Robenz 66G” zu ändern, für Mastkaninchen aber die Handelsbezeichnung „Cycostat 66G” beizubehalten.
(3)
Die vorgeschlagene Änderung der Zulassungsbedingungen ist ein rein administrativer Vorgang und erfordert keine neue Bewertung der betreffenden Zusatzstoffe. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ist von dem Antrag unterrichtet worden.
(4)
Um dem Antragsteller die Wahrnehmung seiner Vermarktungsrechte unter der neuen Handelsbezeichnung „Robenz 66G” zu ermöglichen, müssen die Bedingungen für die Zulassung für Masthühner und Truthühner geändert werden.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Es ist ein Übergangszeitraum vorzusehen, in dem die vorhandenen Vorräte aufgebraucht werden können.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)

ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(3)

ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 37.

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