Artikel 2 VO (EG) 2009/216

(1) Zu übermitteln sind die Fangmengen für jedes der in Anhang I genannten, in Anhang II beschriebenen und in Anhang III abgebildeten Fischereigebiete und ihrer Unterbereiche. Anhang IV enthält für jedes der Fischereigebiete die Arten, für die Daten vorzulegen sind.

(2) Die Angaben für jedes Kalenderjahr sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres vorzulegen.

(3) Haben die Fahrzeuge eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 1 in dem Kalenderjahr keinen Fischfang in den Fischereigebieten betrieben, so hat der Mitgliedstaat der Kommission dies mitzuteilen. Die Mitgliedstaaten, die in den Fischereigebieten Fischfang betrieben haben, müssen jedoch nur Angaben für die Kombinationen von Fischarten und Fischereigebieten vorlegen, für die im Bezugsjahr Fänge verzeichnet wurden.

(4) Die Daten über weniger bedeutende Fischarten, die von den Fahrzeugen eines Mitgliedstaats gefangen wurden, brauchen nicht einzeln übermittelt zu werden, sondern können zu einem Posten zusammengefasst werden, sofern die Erzeugnisse einen Gewichtsanteil von 5 % der jährlichen Fangmengen in diesem Fischereigebiet nicht überschreiten.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 5 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I, II, III und IV bezüglich der Listen der Arten und der statistischen Fischereigebiete und ihrer Unterbereiche zu erlassen.

Diese delegierten Rechtsakte werden nur erlassen, wenn sie notwendig sind, um den wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen; sie dürfen keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden darstellen.

Die Kommission begründet die in diesen delegierten Rechtsakten vorgesehenen statistischen Maßnahmen ordnungsgemäß und stützt sich dabei, soweit angemessen, auf Beiträge einschlägiger Sachverständiger, die sich auf eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Beantwortungsaufwands und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) gründen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

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