Artikel 4 VO (EG) 2009/216

Die Mitgliedstaaten kommen ihren Verpflichtungen aus den Artikeln 1 und 2 nach, indem sie die Daten auf Magnetträgern in dem in Anhang V beschriebenen Format einreichen.

Die Mitgliedstaaten können Daten in dem in Anhang VI beschriebenen Format übermitteln.

Mit Zustimmung der Kommission können die Mitgliedstaaten die Angaben auch in einem anderen Format oder auf einem anderen Datenträger vorlegen.

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