Präambel VO (EG) 2009/216

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(*),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben(**), wurde mehrfach und erheblich geändert(***). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung vorzunehmen.
(2)
Die Europäische Gemeinschaft ist Mitglied der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO).
(3)
In einem zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ausgearbeiteten Protokoll ist vorgesehen, dass die Kommission der FAO die geforderten Statistiken liefert.
(4)
Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip können die Zielsetzungen der vorgeschlagenen Maßnahme nur auf der Grundlage eines Rechtsakts der Gemeinschaft erreicht werden, da nur die Kommission die erforderliche Harmonisierung der statistischen Angaben auf Gemeinschaftsebene koordinieren kann, während die Erfassung der Fischereistatistiken und die Infrastruktur, die für die Verarbeitung der Daten und die Überwachung der Zuverlässigkeit dieser Statistiken benötigt wird, in erster Linie in die Verantwortung der Mitgliedstaaten fallen.
(5)
Mehrere Mitgliedstaaten haben darum gebeten, Daten in einem anderen Format oder auf einem anderen Datenträger, als den in Anhang V vorgesehenen (entspricht den Statlant-Fragebogen) übermitteln zu dürfen.
(6)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(****) erlassen werden.
(7)
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Liste der Arten und der statistischen Fischereigebiete und ihrer Unterbereiche anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. Februar 2009.

(**)

ABl. L 270 vom 13.11.1995, S. 1.

(***)

Siehe Anhang VII.

(****)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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