Artikel 7 VO (EG) 2009/218

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 wird aufgehoben.

(2) Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

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