Präambel VO (EG) 2009/218

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(*),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben(**) wurde mehrfach und erheblich geändert(***). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung vorzunehmen.
(2)
Für die Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Fischbestände werden genaue und termingerecht übermittelte Statistiken über die Fänge von Fischereifahrzeugen der Mitgliedstaaten im Nordostatlantik benötigt.
(3)
Nach dem durch den Beschluss 81/608/EWG des Rates(****) genehmigten Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, mit dem die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik eingesetzt worden ist, hat die Gemeinschaft der genannten Kommission die von dieser gewünschten verfügbaren Statistiken zu liefern.
(4)
Die Empfehlungen des Internationalen Rates für Meeresforschung gemäß dem Abkommen über die Kooperation zwischen dieser Organisation und der Gemeinschaft(*****) werden durch die Verfügbarkeit von Statistiken über die Aktivitäten der gemeinschaftlichen Fischereiflotte untermauert.
(5)
Nach dem durch den Beschluss 82/886/EWG des Rates(******) genehmigten Übereinkommen zur Lachserhaltung im Nordatlantik, mit dem die Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik errichtet worden ist, hat die Gemeinschaft der genannten Organisation die von dieser gewünschten verfügbaren Statistiken zu liefern.
(6)
Mehrere Mitgliedstaaten haben darum gebeten, Daten in einem anderen Format oder auf einem anderen Datenträger, als den in Anhang IV vorgesehenen (entspricht den Statlant-Fragebogen) übermitteln zu dürfen.
(7)
Es besteht ein Bedarf an umfassenderen Definitionen und Beschreibungen in der Fischereistatistik und bei der Bewirtschaftung der Fischbestände im Nordostatlantik.
(8)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(*******) erlassen werden.
(9)
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Listen der Arten und der statistischen Fischereigebiete, die Beschreibungen dieser Gebiete und der zulässige Grad der Datenzusammenfassung anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. Februar 2009.

(**)

ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1.

(***)

Siehe Anhang VI.

(****)

ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21.

(*****)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Internationalen Rat für Meeresforschung (ABl. L 149 vom 10.6.1987, S. 14).

(******)

ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 24.

(*******)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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