Artikel 1 VO (EG) 2009/220

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 5 Absatz 3 dritter Unterabsatz wird wie folgt geändert:

„Die Schnelltests werden zu diesem Zweck nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 24 Absatz 3 zugelassen und in das entsprechende Verzeichnis in Anhang X Kapitel C Nummer 4 aufgenommen.”

2.
Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs V Nummer 5 nicht für Wiederkäuer, die mit einem nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 24 Absatz 3 anerkannten alternativen Testsystem mit negativem Ergebnis untersucht worden sind, sofern dieses Testsystem in die Liste in Anhang X aufgenommen wurde.

3.
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von den Bestimmungen dieses Absatzes kann ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer befürwortenden Risikobewertung gemäß den Artikeln 24a und 25, bei der insbesondere den Kontrollmaßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat Rechnung getragen wird, auch andere Maßnahmen treffen, die ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten, wenn diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren des Artikels 24 Absatz 2 gebilligt worden sind.”

4.
Artikel 16 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

(7) Nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 24 Absatz 3 können die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 auf andere tierische Erzeugnisse ausgedehnt werden. Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

5.
Artikel 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

(2) Soweit dies für die einheitliche Anwendung dieses Artikels erforderlich ist, werden nach dem Regelungsverfahren des Artikels 24 Absatz 2 Durchführungsbestimmungen festgelegt. Die Methode zum Nachweis von BSE bei Schafen und Ziegen wird nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 24 Absatz 3 festgelegt.

6.
Artikel 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

„Nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses zu allen Fragen, die sich auf die Gesundheit der Bevölkerung auswirken können, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 24 Absatz 3 die Anhänge geändert oder ergänzt und geeignete Übergangsmaßnahmen getroffen.”

7.
Artikel 23a wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Zulassung der Schnelltests gemäß Artikel 5 Absatz 3 dritter Unterabsatz, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 3,.

b)
Folgende Buchstaben werden angefügt:

k)
Ausweitung der Bestimmungen des Artikels 16 Absatz 1 bis 6 auf andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs,
l)
Erlass von Methoden zur Bestätigung von BSE bei Schafen und Ziegen gemäß Artikel 20 Absatz 2,
m)
Änderung oder Ergänzung der Anhänge und Erlass geeigneter Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 23.

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