Artikel 17f VO (EG) 2009/223
Gemeinsame Nutzung nicht vertraulicher Daten innerhalb des ESS sowie zwischen dem ESS und dem ESZB
(1) Nicht vertrauliche Daten werden erforderlichenfalls und sofern sie in aggregierter Form verfügbar sind, auf der Grundlage eines entsprechenden Ersuchens, auf deren eigene Initiative oder im Namen einer anderen einzelstaatlichen Stelle zwischen den NSÄ sowie zwischen den NSÄ und der Kommission (Eurostat) ausschließlich für statistische Zwecke und zur Verbesserung der Qualität europäischer Statistiken gemeinsam genutzt.
(2) Die gemeinsame Nutzung nicht vertraulicher Daten, einschließlich von privaten Dateninhabern bereitgestellter Daten, durch das ESS und ein Mitglied des ESZB erfolgt in Bereichen mit geteilter Zuständigkeit oder von gemeinsamem Interesse erforderlichenfalls und sofern verfügbar in aggregierter Form auf der Grundlage eines entsprechenden Ersuchens, wobei die Daten ausschließlich für statistische Zwecke und zur Verbesserung der von dem betreffenden Mitglied des ESZB entwickelten und erstellten europäischen Statistiken verwendet werden.
(3) Die Kommission (Eurostat) richtet eine sichere Infrastruktur ein, um die gemeinsame Datennutzung gemäß diesem Artikel zu erleichtern, und die NSÄ und gegebenenfalls die anderen einzelstaatlichen Stellen oder Mitglieder des ESZB können diese sichere Infrastruktur für die gemeinsame Datennutzung freiwillig nutzen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Aspekte der gemeinsamen Datennutzung durch die in diesem Artikel genannten statistischen Stellen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.
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