Artikel 28 VO (EG) 2009/223

Aufhebung

(1) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Verweisungen auf den durch die aufgehobene Verordnung eingesetzten Ausschuss für die statistische Geheimhaltung gelten als Verweisungen auf den durch Artikel 7 der vorliegenden Verordnung eingesetzten ESS-Ausschuss.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

(3) Der Beschluss 89/382/EWG, Euratom wird aufgehoben.

Verweisungen auf den Ausschuss für das Statistische Programm gelten als Verweisungen auf den durch Artikel 7 der vorliegenden Verordnung eingesetzten ESS-Ausschuss.

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