Artikel 3 VO (EG) 2009/223
Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- 1.
- „Statistiken” quantitative und qualitative, aggregierte und repräsentative Informationen, die ein Massenphänomen in einer betrachteten Grundgesamtheit beschreiben;
- 2.
- „Entwicklung” die Tätigkeiten zur Festlegung, Stärkung und Verbesserung der für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken verwendeten statistischen Methoden, Standards und Verfahren sowie zur Konzeption neuer Statistiken und Indikatoren;
- 3.
- „Erstellung” alle im Zusammenhang mit der Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Analyse stehenden Tätigkeiten, die zur Erstellung von Statistiken erforderlich sind;
- 4.
- „Verbreitung” die Tätigkeit, mit der Statistiken und statistische Analysen den Nutzern zugänglich gemacht werden;
- 4a.
- „Daten” digitale oder nicht digitale Darstellungen von Handlungen, Tatsachen oder Informationen und Zusammenstellungen solcher Handlungen, Tatsachen oder Informationen in Bezug auf die beobachteten Einheiten;
- 4b.
- „Metadaten” Informationen, die Daten und Prozesse definieren und beschreiben;
- 4c.
- „Dateninhaber” eine juristische oder natürliche Person oder jede andere Stelle, die nach dem geltenden Unionsrecht oder dem nationalen Recht berechtigt und in der Lage ist, die infolge ihrer Tätigkeit erlangten Daten zu verwalten und bereitzustellen;
- 5.
- „Datengewinnung” Befragungen und alle sonstigen Methoden der Gewinnung von Informationen aus unterschiedlichen Quellen, einschließlich administrativer Quellen;
- 5a.
- „Datenquelle” eine Quelle für Daten, die für sich genommen oder in Kombination mit Daten aus anderen Quellen relevant und erforderlich für die Entwicklung und Erstellung von Statistiken sind, einschließlich Erhebungen, Volkszählungen, Verwaltungsdaten oder Daten, die von Dateninhabern auf Verlangen bereitgestellt werden;
- 5b.
- „Datenzugang” die Verarbeitung der von einem Dateninhaber bereitgestellten oder zur Verfügung gestellten Daten durch ein nationales statistisches Amt oder eine andere einzelstaatliche Stelle oder die Kommission (Eurostat) gemäß spezifischen technischen, rechtlichen oder organisatorischen Anforderungen;
- 6.
- „Statistische Einheit” die Grundbeobachtungseinheit, das heißt eine natürliche Person, ein Haushalt, ein Wirtschaftsteilnehmer oder eine sonstige Unternehmung, auf die sich die Daten beziehen;
- 7.
- „Vertrauliche Daten” Daten, die eine direkte oder indirekte Identifizierung statistischer Einheiten möglich machen und dadurch Einzelinformationen offenlegen. Bei der Entscheidung, ob eine statistische Einheit identifizierbar ist, sind alle Mittel zu berücksichtigen, die nach vernünftigem Ermessen von einem Dritten angewendet werden könnten, um die statistische Einheit zu identifizieren;
- 8.
- „Verwendung für statistische Zwecke” die ausschließliche Verwendung für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung statistischer Ergebnisse und Analysen durch statistische Stellen, einschließlich Tätigkeiten im Bereich Forschung und Wissenschaft, oder die Festlegung von Auswahlrahmen für statistische Stichproben;
- 9.
- „Direkte Identifizierung” die Identifizierung einer statistischen Einheit anhand ihres Namens oder ihrer Anschrift oder anhand einer öffentlich zugänglichen Identifikationsnummer;
- 10.
- „Indirekte Identifizierung” die Identifizierung einer statistischen Einheit durch andere Mittel als die direkte Identifizierung;
- 11.
- „Beamte der Kommission (Eurostat)” Beamte der Gemeinschaften im Sinne von Artikel 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die bei der statistischen Stelle der Gemeinschaft tätig sind;
- 12.
- „Sonstige Mitarbeiter der Kommission (Eurostat)” Bedienstete der Gemeinschaften im Sinne der Artikel 2 bis 5 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, die bei der statistischen Stelle der Gemeinschaft tätig sind.
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