Artikel 5 VO (EG) 2009/223
Nationale statistische Ämter und andere einzelstaatliche Stellen
(1) Die nationale statistische Stelle, die in jedem Mitgliedstaat als die Stelle benannt wird, die für die Koordinierung aller auf nationaler Ebene für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken gemäß dem Europäischen Statistischen Programm nach Artikel 1 durchgeführten Tätigkeiten zuständig ist (im Folgenden „NSA” ), tritt in dieser Hinsicht als einzige Kontaktstelle für die Kommission (Eurostat) in statistischen Belangen auf.
Die koordinierende verantwortliche Rolle des NSA schließt sämtliche anderen einzelstaatlichen Stellen ein, die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken gemäß dem Europäischen Statistischen Programm nach Artikel 1 zuständig sind. Das NSA ist auf nationaler Ebene insbesondere dafür zuständig, die statistische Planung und Berichterstattung, die Qualitätskontrolle, die Methodik, die Datenübermittlung und die Kommunikation zu den statistischen Tätigkeiten im ESS zu koordinieren. Soweit einige dieser europäischen Statistiken von den nationalen Zentralbanken (im Folgenden „NZB” ) in deren Eigenschaft als Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (im Folgenden „ESZB” ) erstellt werden können, sollten die NSÄ und die NZB gemäß den nationalen Regelungen eng zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass vollständige und kohärente europäische Statistiken erstellt werden, während gleichzeitig die erforderliche Zusammenarbeit zwischen dem ESS und dem ESZB gemäß Artikel 9 sichergestellt wird.
(2) Die Kommission (Eurostat) führt und veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der NSÄ und der anderen von den Mitgliedstaaten benannten einzelstaatlichen Stellen, die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind.
(3) Den NSÄ und den anderen einzelstaatlichen Stellen, die in dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Verzeichnis aufgeführt sind, können gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Finanzhilfen gewährt werden.
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