Artikel 7 VO (EG) 2009/223

Ausschuss für das Europäische Statistische System

(1) Es wird ein Ausschuss für das Europäische Statistische System (ESS-Ausschuss) eingesetzt. Er gibt dem ESS fachliche Anleitung bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken nach Maßgabe der in Artikel 2 Absatz 1 genannten statistischen Grundsätze.

(2) Der ESS-Ausschuss besteht aus Vertretern der NSÄ, die nationale Statistikfachleute sind. Den Vorsitz übernimmt die Kommission (Eurostat).

(3) Der ESS-Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die seine Aufgaben widerspiegelt.

(4) Der ESS-Ausschuss wird von der Kommission zu folgenden Punkten angehört:

a)
Maßnahmen, die die Kommission zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zu ergreifen beabsichtigt, ihre Begründetheit unter dem Aspekt der Kostenwirksamkeit, die Mittel und Fristen für ihre Umsetzung und der Beantwortungsaufwand für die Auskunftgebenden;
b)
vorgeschlagene Entwicklungen und Prioritäten im Europäischen Statistischen Programm;
c)
Initiativen zur Umsetzung neuer Prioritäten und zur Verringerung des Beantwortungsaufwands;
d)
Fragen im Zusammenhang mit der statistischen Geheimhaltung;
e)
Weiterentwicklung des Verhaltenskodexes; und
f)
sonstige Fragen, insbesondere Fragen zur Methodik, die sich bei der Aufstellung oder Umsetzung statistischer Programme ergeben und die der Ausschussvorsitz entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats aufwirft.

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