Artikel 1 VO (EG) 2009/230
Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 erhält folgende Fassung:
(3) Abweichend von Absatz 1 müssen die Beihilfeanträge für ein Wirtschaftsjahr spätestens am 30. April nach dem Ende dieses Wirtschaftsjahrs eingereicht werden, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände.
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