Präambel VO (EG) 2009/242

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 enthält die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach Maßgabe der Verordnung eingefroren werden.
(2)
Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen änderte am 7. November 2007, 26. November 2008 und 16. Dezember 2008 die Angaben zu 19 Personen auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen. Der Ausschuss strich am 24. April 2008 eine Person aus dieser Liste und beschloss am 3. März 2009, vier Personen in die Liste aufzunehmen. Anhang I ist daher entsprechend zu ändern.
(3)
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, muss diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1.

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