Artikel 1 VO (EG) 2009/244

Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht festgelegt, die auch dann gelten, wenn diese Lampen für andere Zwecke in Verkehr gebracht werden oder in andere energiebetriebene Produkte eingebaut sind. Außerdem werden Anforderungen an die Produktinformation für Speziallampen festgelegt.

Die Anforderungen dieser Verordnung gelten nicht für folgende Haushalts- und Speziallampen:

a)
Lampen mit folgenden Farbwertanteilen x und y:

x < 0,200 oder x > 0,600

y < – 2,3172 x2 + 2,3653 x – 0,2800 oder

y > – 2,3172 x2 + 2,3653 x – 0,1000;

b)
Lampen mit gebündeltem Licht;
c)
Lampen mit einem Lichtstrom unter 60 Lumen oder über 12000 Lumen;
d)
Lampen, bei denen:

mindestens 6 % der Gesamtstrahlung im Bereich 250—780 nm zwischen 250 und 400 nm liegen,

der Strahlungsgipfel zwischen 315 und 400 nm (UVA) oder 280 und 315 nm (UVB) liegt;

e)
Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät;
f)
Hochdruckentladungslampen;
g)
herkömmliche Glühlampen mit Sockel E14/E27/B22/B15 für eine Betriebsspannung von 60 V oder weniger, mit oder ohne eingebauten Transformator in den in Artikel 3 genannten Stufen 1 bis 5.

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