Artikel 2 VO (EG) 2009/246
(1) Die gemäß Artikel 1 erlassene Verordnung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten.
(2) Die gemäß Artikel 1 erlassene Verordnung kann aufgehoben oder geändert werden, sofern sich die Umstände in Bezug auf eine für ihren Erlass ausschlaggebende Tatsache geändert haben.
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