Artikel 11 VO (EG) 2009/25
Verwendung der gemeldeten statistischen Daten im Hinblick auf Mindestreserven
(1) Die gemäß dieser Verordnung von Kreditinstituten gemeldeten statistischen Daten werden von jedem Kreditinstitut zur Berechnung seiner Mindestreservebasis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) verwendet. Insbesondere verwendet jedes Kreditinstitut diese Daten zur Prüfung der Erfüllung seiner Mindestreservepflicht während der Mindestreserve-Erfüllungsperiode.
(2) Die Mindestreservebasisdaten der kleinen Institute, die in das Cutting-off-the-tail-Verfahren einbezogen sind, für drei Mindestreserve-Erfüllungsperioden beruhen auf den Quartalsendständen, die die NZBen innerhalb von 28 Arbeitstagen nach Ende des Quartals, auf das sie sich beziehen, erhoben haben.
(3) Die Sonderregelungen über die Anwendung des Mindestreservesystems der EZB gemäß Anhang III haben im Konfliktfall Vorrang gegenüber den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9).
(4) Zur Erleichterung des Liquiditätsmanagements der EZB und der Kreditinstitute wird das Mindestreserve-Soll spätestens am ersten Tag der Erfüllungsperiode bestätigt; es kann in Ausnahmefällen allerdings erforderlich sein, dass Kreditinstitute Korrekturen der bestätigten Mindestreservebasis oder des bestätigten Mindestreserve-Solls melden. Die Verfahren zur Bestätigung oder Anerkennung des Mindestreserve-Solls berühren nicht die Pflicht der Berichtspflichtigen, jederzeit richtige statistische Daten zu melden und bereits gemeldete unrichtige statistische Daten so bald wie möglich zu korrigieren.
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