Artikel 1 VO (EG) 2009/251

Die Häufigkeit der Erstellung der mehrjährlichen Statistiken und die Aufschlüsselung der Ergebnisse gemäß den Artikeln 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 sind in den Datenreihen im Anhang I festgelegt.

Die Mitgliedstaaten erstellen diese Datenreihen für das Berichtsjahr 2008 und die nachfolgenden Jahre.

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