Artikel 13 VO (EG) 2009/260

Ist die Einfuhr einer Ware keiner vorherigen Überwachung durch die Union unterstellt worden, so kann die Kommission nach Artikel 18 eine auf Einfuhren in eine Region oder mehrere Regionen der Union begrenzte Überwachung vorsehen. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn sie die Einführung einer Überwachung beschließt.

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