Artikel 21 VO (EG) 2009/260

(1) Während des Anwendungszeitraums von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen, die gemäß den Kapiteln IV und V eingeführt wurden, kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus spätestens nach Ablauf der Hälfte des Anwendungszeitraums von Maßnahmen mit einer Laufzeit von über drei Jahren

a)
die Auswirkungen der Maßnahme untersuchen;
b)
prüfen, ob und inwieweit es angebracht ist, die Liberalisierung zu beschleunigen;
c)
prüfen, ob die Anwendung der Maßnahme weiterhin erforderlich ist.

Ist die Kommission der Ansicht, dass die Anwendung der Maßnahmen weiterhin erforderlich ist, setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

(2) Ist die Kommission der Ansicht, dass die Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen nach den Artikeln 11, 13, 16, 17 und 18 aufzuheben oder zu ändern sind, werden die Maßnahmen von der Kommission nach dem in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren geändert oder aufgehoben.

Betrifft dieser Beschluss regional geltende Überwachungsmaßnahmen, so gilt er ab dem sechsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

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