Artikel 8 VO (EG) 2009/260
(1) Dieses Kapitel steht Überwachungsmaßnahmen nach den Artikeln 11 bis 15 oder vorläufigen Schutzmaßnahmen nach den Artikeln 16, 17 und 18 nicht entgegen.
Vorläufige Schutzmaßnahmen werden getroffen,
- a)
- wenn eine kritische Lage, in der jede Verzögerung zu einer schwer wiedergutzumachenden Schädigung führen würde, eine umgehende Maßnahme erfordert und
- b)
- wenn vorläufig festgestellt worden ist, dass ausreichende Nachweise dafür vorliegen, dass durch den Anstieg der Einfuhren eine bedeutende Schädigung entstanden ist oder zu entstehen droht.
Die Geltungsdauer solcher Maßnahmen darf 200 Tage nicht überschreiten.
(2) Vorläufige Schutzmaßnahmen bestehen darin, die Zölle gegenüber ihrem bestehenden Niveau, unabhängig davon, ob dieses über oder bei null liegt, zu erhöhen, wenn diese Maßnahmen geeignet sind, die bedeutende Schädigung zu vermeiden oder wiedergutzumachen.
(3) Die Kommission nimmt umgehend die noch erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen vor.
(4) Werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen aufgehoben, da keine bedeutende Schädigung oder Gefahr einer bedeutenden Schädigung vorliegt, so werden die aufgrund dieser Maßnahmen erhobenen Zölle von Amts wegen unverzüglich zurückerstattet. Das Verfahren der Artikel 235 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1) findet Anwendung.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
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