Artikel 12 VO (EG) 2009/262

Zusätzliche Anforderungen

(1) Modus-S-Betreiber gewährleisten, dass ihr für die Umsetzung der Abfragecode-Zuweisungen zuständiges Personal mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung vertraut gemacht und für seine Aufgaben angemessen geschult wird.

(2) Modus-S-Betreiber

a)
entwickeln und pflegen Modus-S-Betriebshandbücher einschließlich der einschlägigen Anleitungen und Informationen, die dem für die Umsetzung der Abfragecode-Zuweisungen zuständigen Personal die Anwendung dieser Verordnung ermöglichen;
b)
sorgen dafür, dass die unter Buchstabe a genannten Handbücher zugänglich sind und auf dem aktuellsten Stand gehalten werden, und dass ihre Aktualisierung und Verbreitung einem geeigneten Qualitäts- und Redaktionsmanagement unterliegen;
c)
gewährleisten, dass die Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren für die Umsetzung der Abfragecode-Zuweisungen mit dieser Verordnung in Übereinstimmung stehen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen durch die erforderlichen Maßnahmen sicher, dass das am Abfragecode-Zuweisungsdienst beteiligte Personal mit den Anforderungen dieser Verordnung vertraut gemacht und für seine Aufgaben angemessen geschult wird.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen durch die erforderlichen Maßnahmen sicher, dass der zentrale Abfragecode-Zuweisungsdienst

a)
Betriebshandbücher mit den einschlägigen Anleitungen und Informationen entwickelt und pflegt, die seinem Personal die Anwendung dieser Verordnung ermöglichen;
b)
dafür sorgt, dass die unter Buchstabe a genannten Handbücher zugänglich sind und auf dem aktuellsten Stand gehalten werden, und dass ihre Aktualisierung und Verbreitung einem geeigneten Qualitäts- und Redaktionsmanagement unterliegen;
c)
dass die Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren mit dieser Verordnung in Übereinstimmung stehen.

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