ANHANG II VO (EG) 2009/262

Teil A:
Anforderungen bezüglich Abfragecodeanträgen nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absätze 1 und 2

Ein Abfragecodeantrag muss mindestens folgende Schlüsselelemente umfassen:
a)
ein eindeutiges Antragsaktenzeichen des zuständigen Mitgliedstaats;
b)
vollständige Angaben zum Vertreter des Mitgliedstaats, der für die Koordinierung der Modus-S-Abfragecodezuweisung zuständig ist;
c)
vollständige Angaben zum Ansprechpartner des Modus-S-Betreibers für Angelegenheiten der Modus-S-Abfragecodezuweisung;
d)
Bezeichnung des Modus-S-Abfragesystems;
e)
Einsatz des Modus-S-Abfragesystems (operationell oder zu Testzwecken);
f)
Standort des Modus-S-Abfragesystems;
g)
vorgesehenes Datum der ersten Modus-S-Übertragung des Modus-S-Abfragesystems;
h)
angefragter Modus-S-Abdeckungsbereich;
i)
spezifische Betriebsanforderungen;
j)
SI-Code-Fähigkeit;
k)
Fähigkeit zum „II/SI-Code-Betrieb”
l)
Abdeckungskarten-Fähigkeit.

Teil B:
Anforderungen bezüglich der Abfragecodezuweisung nach Artikel 2 Absatz 10 und Artikel 4 Absätze 3 und 4

Eine Abfragecodezuweisung muss mindestens folgende Schlüsselelemente umfassen:
a)
das entsprechende Antragsaktenzeichen des zuständigen Mitgliedstaats;
b)
ein eindeutiges Zuweisungsaktenzeichen des Abfragecode-Zuweisungsdienstes;
c)
gegebenenfalls überholte Zuweisungsaktenzeichen;
d)
zugewiesener Abfragecode;
e)
Überwachungs- und Lockout-Abdeckungsbeschränkungen in Form von Sektorbereichen oder Modus-S-Abdeckungskarte;
f)
Umsetzungszeitraum, während dessen die Zuweisung in dem Modus-S-Abfragesystem, für das der Antrag gestellt wurde, registriert werden muss;
g)
einzuhaltende Umsetzungssequenz;
h)
optional und in Verbindung mit anderen Alternativen: Cluster-Empfehlung;
i)
gegebenenfalls spezifische Betriebsbeschränkungen.

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