ANHANG IV VO (EG) 2009/262

Teil A:
Anforderungen an die Bewertung der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit der Komponenten der in Artikel 10 genannten Systeme

1.
Die Überprüfung dient dem Nachweis der Konformität von Komponenten zur Unterstützung der II-Code- und SI-Code-Lockout-Protokolle sowie des II/SI-Code-Betriebs mit den Interoperabilitäts- und Leistungsanforderungen dieser Verordnung oder ihrer Gebrauchstauglichkeit während des Betriebs in der Prüfumgebung.
2.
Die Anwendung des in Teil B beschriebenen Moduls durch den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten wird als geeignetes Konformitätsbewertungsverfahren betrachtet, um die Konformität der Komponenten sicherzustellen und zu erklären. Gleichwertige oder strengere Verfahren sind ebenfalls zulässig.

Teil B:
Modul für die interne Fertigungskontrolle

1.
Dieses Modul beschreibt das Verfahren, mit dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter, der den in Ziffer 2 aufgeführten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt, dass die betreffenden Komponenten den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener bevollmächtigter Vertreter muss eine schriftliche Erklärung der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit gemäß Anhang III Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 abgeben.
2.
Der Hersteller muss die in Ziffer 4 beschriebenen technischen Unterlagen erstellen und er oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter muss diese für einen Zeitraum, der frühestens 10 Jahre nach Herstellung der letzten Komponenten endet, für die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden zu Inspektionszwecken sowie für die Flugsicherungsorganisationen, die diese Komponenten in ihren Systemen verwenden, verfügbar halten. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter unterrichtet die Mitgliedstaaten, wo und wie die technischen Unterlagen verfügbar gemacht werden können.
3.
Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen, benennt er die Person oder Personen, die die Komponenten in der Gemeinschaft auf den Markt bringen. Diese Person oder Personen unterrichten die Mitgliedstaaten, wo und wie die technischen Unterlagen verfügbar gemacht werden können.
4.
Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Konformität der Komponenten mit den Anforderungen der Verordnung ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen Maße Entwurf, Fertigung und Betrieb der Komponenten abdecken.
5.
Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter muss eine Kopie der Erklärung der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit zusammen mit den technischen Unterlagen aufbewahren.

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