ANHANG VI VO (EG) 2009/262

Teil A:
Anforderungen für die Prüfung von Systemen gemäß Artikel 11 Absatz 1

1.
Ziel der Prüfung von Systemen ist der Nachweis ihrer Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität und Leistung, Konfliktbehandlung und Sicherheit in einer Bewertungsumgebung, die dem betrieblichen Kontext dieser Systeme entspricht. Bei der Prüfung von Modus-S-Abfragesystemen ist insbesondere folgendes nachzuweisen:

der ordnungsgemäße Betrieb mit einem SI-Code, einschließlich des II/SI-Code-Betriebs;

dass die Kombination von Abfragecode-Konfliktüberwachungssystemen und/oder -verfahren und der Notfallbetriebsmodus die Gefahren von Abfragecodekonflikten ordnungsgemäß mindern;

dass der Notfallbetriebsmodus nicht mit dem Abfragecode-Zuweisungsplan in Konflikt gerät.

2.
Die Prüfung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Systeme ist nach geeigneten und anerkannten Prüfmethoden durchzuführen.
3.
Die Prüfwerkzeuge für die Prüfung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Systeme müssen über geeignete Funktionen verfügen.
4.
Die Prüfung der in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Systeme muss die Elemente der technischen Unterlagen ergeben, die laut Anhang IV Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 erforderlich sind, einschließlich:

Beschreibung der Durchführung;

Bericht über die Inspektionen und Prüfungen, die vor Inbetriebnahme des Systems durchgeführt wurden.

5.
Die Flugsicherungsorganisation ist für die Durchführung der Prüfungen zuständig und muss insbesondere

eine geeignete betriebliche und technische Bewertungsumgebung festlegen, die dem betrieblichen Kontext entspricht;

sicherstellen, dass der Prüfplan die Integration der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Systeme in eine betriebliche und technische Bewertungsumgebung beschreibt;

feststellen, ob der Prüfplan alle Interoperabilitäts-, Leistungs-, Konfliktbehandlungs- und Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung vollständig abdeckt;

die Stimmigkeit und Qualität der technischen Unterlagen und des Prüfplans sicherstellen;

für die Planung der Prüfungsdurchführung, der Personalressourcen, der Installation und Konfiguration der Prüfplattform sorgen;

die Inspektionen und Prüfungen gemäß Prüfplan durchführen;

den Bericht mit den Ergebnissen der Inspektionen und Prüfungen erstellen.

6.
Die Flugsicherungsorganisation gewährleistet, dass die in Artikel 1 Absatz 2 genannten und in einer betriebsadäquaten Bewertungsumgebung betriebenen Systeme den Anforderungen an Interoperabilität, Leistung, Konfliktbehandlung und Sicherheit dieser Verordnung entsprechen.
7.
Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung erstellt die Flugsicherungsorganisation die EG-Prüferklärung für Systeme und legt sie gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 der nationalen Aufsichtsbehörde zusammen mit den technischen Unterlagen vor.

Teil B:
Anforderungen für die Prüfung von Systemen gemäß Artikel 11 Absatz 2

1.
Ziel der Prüfung von Systemen ist der Nachweis ihrer Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität und Leistung, Konfliktbehandlung und Sicherheit in einer Bewertungsumgebung, die dem betrieblichen Kontext dieser Systeme entspricht. Bei der Prüfung von Modus-S-Abfragesystemen ist insbesondere nachzuweisen:

der ordnungsgemäße Betrieb mit einem SI-Code, einschließlich des II/SI-Code-Betriebs;

dass die Kombination von Abfragecode-Konfliktüberwachungssystemen und das Notfallbetriebsverfahren die Gefahren von Abfragecodekonflikten ordnungsgemäß mindern;

dass der Notfallbetriebsmodus nicht mit dem Abfragecode-Zuweisungsplan in Konflikt gerät.

2.
Die Prüfung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Systeme ist nach geeigneten und anerkannten Prüfmethoden durchzuführen.
3.
Die Prüfwerkzeuge für die Prüfung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Systeme müssen über geeignete Funktionen verfügen.
4.
Die Prüfung der in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Systeme muss die Elemente der technischen Unterlagen ergeben, die laut Anhang IV Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 erforderlich sind, einschließlich:

Beschreibung der Durchführung;

Bericht über die Inspektionen und Prüfungen, die vor Inbetriebnahme des Systems durchgeführt wurden.

5.
Die Flugsicherungsorganisation legt eine geeignete betriebliche und technische Bewertungsumgebung fest, die die dem betrieblichen Kontext entspricht, und lässt die Prüfung durch eine benannte Stelle durchführen.
6.
Die benannte Stelle ist für die Durchführung der Prüfungen zuständig und muss insbesondere

eine geeignete betriebliche und technische Bewertungsumgebung festlegen, die dem betrieblichen Kontext entspricht,

sicherstellen, dass der Prüfplan die Integration der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Systeme in eine betriebliche und technische Bewertungsumgebung beschreibt,

feststellen, ob der Prüfplan alle Interoperabilitäts-, Leistungs-, Konfliktbehandlungs- und Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung vollständig abdeckt;

die Stimmigkeit und Qualität der technischen Unterlagen und des Prüfplans sicherstellen,

für die Planung der Prüfungsdurchführung, der Personalressourcen, der Installation und Konfiguration der Prüfplattform sorgen,

die Inspektionen und Prüfungen gemäß Prüfplan durchführen,

den Bericht mit den Ergebnissen der Inspektionen und Prüfungen erstellen.

7.
Die benannte Stelle gewährleistet, dass der Informationsaustausch zur Unterstützung des Verfahrens für die Zuweisung von Modus-S-Abfragecodes und deren Nutzung, der über Systeme in einer simulierten Betriebsumgebung erfolgt, den Anforderungen an Interoperabilität, Leistung, Konfliktbehandlung und Sicherheit dieser Verordnung entspricht.
8.
Nach erfolgreicher Durchführung der Prüfungen erstellt die benannte Stelle hierüber eine Konformitätsbescheinigung.
9.
Danach erstellt die Flugsicherungsorganisation die EG-Prüferklärung für das System und legt sie gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 der nationalen Aufsichtsbehörde zusammen mit den technischen Unterlagen vor.

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