Präambel VO (EG) 2009/265
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.
- (2)
- Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschloss am 4. Februar 2009, die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen, zu ändern, indem ihr eine natürliche Person aufgrund von Angaben, die sie mit Al Qaida in Verbindung bringen, hinzugefügt wird. Die Begründung für die Änderungen wurde der Kommission vorgelegt.
- (3)
- Der Sanktionsausschuss hat am 13. März 2009 die Identifizierungsangaben geändert.
- (4)
- Anhang I ist entsprechend zu ändern.
- (5)
- Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, muss diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.
- (6)
- Da die Liste der Vereinten Nationen die derzeitige Adresse für die natürliche Person nicht enthält, sollte eine Bekanntmachung im Amtsblatt veröffentlicht werden, damit die betreffende Person sich mit der Kommission in Verbindung setzen kann, so dass die Kommission ihr die Gründe für die Annahme dieser Verordnung mitteilt, ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gibt und diese Verordnung unter Berücksichtigung der vorgelegten Stellungnahmen und möglichen zusätzlichen Angaben überprüfen kann —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.
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