ANHANG VO (EG) 2009/272

TEIL A

Aufgrund der nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zu erlassenden Durchführungsvorschriften kann die Anwendung folgender Kontrollmethoden, einzeln oder in Kombination, als vorrangiges oder sekundäres Mittel und unter festgelegten Bedingungen gestattet werden:
1.
Für die Kontrolle von Personen:

a)
Durchsuchung von Hand,
b)
Metalldetektorschleusen,
c)
Metalldetektor-Handgeräte,
d)
Sprengstoff-Spürhunde und
e)
Sprengstoff-Spurendetektoren,
f)
Sicherheitsscanner, die nicht mit ionisierender Strahlung arbeiten.

2.
Für die Kontrolle von Handgepäck, Gegenständen, die von anderen Personen als Fluggästen mitgeführt werden, von Post und Material von Luftfahrtunternehmen, das nicht im Frachtraum eines Luftfahrzeugs befördert werden soll, sowie von Bordvorräten und Flughafenlieferungen:

a)
Durchsuchung von Hand;
b)
Sichtkontrolle;
c)
Röntgengeräte,
d)
Sprengstoff-Detektionsgeräte,
e)
Sprengstoff-Spürhunde,
f)
Sprengstoff-Spurendetektoren und
g)
Flüssigsprengstoff-Detektoren.

3.
Für die Kontrolle von aufgegebenem Gepäck, Frachtstücken und Postsendungen sowie von Post und Material von Luftfahrtunternehmen, die im Frachtraum eines Luftfahrzeugs befördert werden sollen:

a)
Durchsuchung von Hand,
b)
Sichtkontrolle,
c)
Röntgengeräte,
d)
Sprengstoff-Detektionsgeräte,
e)
Sprengstoff-Spürhunde,
f)
Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte)
g)
Simulationskammer und
h)
Metalldetektorausrüstung.

Um die Beurteilung auf neuen Technologien beruhenden und beim Erlass dieser Verordnung noch nicht vorgesehenen Kontrollmethoden zu ermöglichen, kann aufgrund der nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zu erlassenden Durchführungsvorschriften versuchsweise und befristet die Anwendung anderer Methoden gestattet werden, sofern das Gesamtsicherheitsniveau durch diese Versuche nicht beeinträchtigt wird.

Teil B

Aufgrund der nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zu erlassenden Durchführungsvorschriften kann unter bestimmten Bedingungen das Einbringen einer oder aller der nachstehenden Kategorien von Gegenständen in Sicherheitsbereiche oder an Bord von Luftfahrzeugen untersagt werden:
a)
Gewehre, Feuerwaffen und sonstige Geräte, die zum Abschießen von Projektilen bestimmt sind und die in der Lage sind oder zu sein scheinen, durch Abschießen eines Projektils schwere Verletzungen hervorzurufen;
b)
Betäubungsgeräte, die speziell dazu bestimmt sind, eine Betäubung oder Bewegungsunfähigkeit zu erzeugen;
c)
spitze oder scharfe Gegenstände, die schwere Verletzungen hervorrufen können;
d)
Arbeitswerkzeuge, die schwere Verletzungen hervorrufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs gefährden können;
e)
stumpfe Instrumente, die, wenn sie als Schlagwaffe eingesetzt werden, schwere Verletzungen hervorrufen können;
f)
Sprengstoffe sowie brennbare Stoffe und Geräte, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, schwere Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden.

Teil B1

Flüssigkeiten, Aerosole und Gele dürfen in Sicherheitsbereichen mitgeführt werden, wenn sie gemäß den Anforderungen der aufgrund von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 verabschiedeten Durchführungsbestimmungen kontrolliert wurden oder von der Kontrolle ausgenommen sind.

Teil C

Für die Gewährung des Zugangs zur Luftseite und zu Sicherheitsbereichen gelten folgende Kriterien:
1.
Der Zugang zur Luftseite darf Personen und Fahrzeugen nur gestattet werden, wenn berechtigte Gründe dies erfordern.

Für den Zugang zur Luftseite haben Personen eine Genehmigung mitzuführen.

Für den Zugang zur Luftseite müssen Fahrzeuge über einen Fahrzeugpassierschein verfügen.

2.
Personen und Fahrzeuge dürfen nur Zugang zu Sicherheitsbereichen erhalten, wenn berechtigte Gründe dies erfordern.

Für den Zugang zu Sicherheitsbereichen haben Personen eine Genehmigung vorzulegen.

Für den Zugang zu Sicherheitsbereichen ist an Fahrzeugen ein Fahrzeugpassierschein anzubringen.

Teil D

Aufgrund der nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zu erlassenden Durchführungsvorschriften kann die Anwendung folgender Verfahren für die Überprüfung von Fahrzeugen, Luftfahrzeug-Sicherheitskontrollen und Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen, einzeln oder in Kombination, als vorrangiges oder sekundäres Mittel und unter bestimmten Bedingungen gestattet werden:
a)
Durchsuchung von Hand
b)
Sichtkontrolle
c)
Sprengstoff-Spürhunde
d)
Sprengstoff-Spurendetektoren.
Um die Beurteilung auf neuen Technologien beruhenden und beim Erlass dieser Verordnung noch nicht vorgesehenen Überprüfungsverfahren zu ermöglichen, kann aufgrund der nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zu erlassenden Durchführungsvorschriften versuchsweise und befristet die Anwendung anderer Verfahren gestattet werden, sofern das Gesamtsicherheitsniveau durch diese Versuche nicht beeinträchtigt wird.

Teil E

Die Kommission erkennt die Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards von Drittländern unter folgenden Kriterien an:
a)
Das Drittland ist für die gute Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten bekannt.
b)
Die Kommission hat sich vergewissert, dass das Drittland zufriedenstellende Luftsicherheitsstandards, einschließlich einer Qualitätskontrolle, anwendet.
c)
Die Kommission hat sich vergewissert, dass

Fluggäste und Handgepäck Sicherheitsmaßnahmen unterzogen werden, die den in den Abschnitten 1, 3, 11 und 12 sowie den Punkten 4.1 und 4.2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und den dazugehörigen Durchführungsvorschriften dargelegten Maßnahmen gleichwertig sind;

aufgegebenes Gepäck Sicherheitsmaßnahmen unterzogen wird, die den in den Abschnitten 1, 3, 5, 11 und 12 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und den dazugehörigen Durchführungsvorschriften dargelegten Maßnahmen gleichwertig sind;

Frachtstücke und Postsendungen Sicherheitsmaßnahmen unterzogen werden, die den in den Abschnitten 1, 3, 6, 11 und 12 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und den dazugehörigen Durchführungsvorschriften dargelegten Maßnahmen gleichwertig sind, und/oder

für die Sicherheit des Luftfahrzeugs Sicherheitsmaßnahmen angewendet werden, die den in den Abschnitten 1, 3, 11 und 12 sowie den Punkten 4.1 und 4.2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und den dazugehörigen Durchführungsvorschriften dargelegten Maßnahmen gleichwertig sind.

Teil F

1.
Frachtstücke und Postsendungen: Bedingungen, unter denen Fracht und Post kontrolliert oder anderen Sicherheitskontrollen unterzogen werden müssen

In einem Luftfahrzeug zu befördernde Fracht und Post ist zu kontrollieren, es sei denn,
a)
die Sendung wurde von einem reglementierten Beauftragten einer Sicherheitskontrolle unterzogen und anschließend vor unbefugten Eingriffen geschützt, oder
b)
die Sendung wurde von einem bekannten Versender einer Sicherheitskontrolle unterzogen und anschließend vor unbefugten Eingriffen geschützt, oder
c)
die Sendung wurde von einem geschäftlichen Versender einer Sicherheitskontrolle unterzogen und anschließend vor unbefugten Eingriffen geschützt, und die Fracht wird mit einem Nurfrachtflugzeug beziehungsweise die Post mit einem Nurpostflugzeug befördert, oder
d)
umgeladene Frachtstücke und umgeladene Postsendungen wurden Sicherheitskontrollen gemäß Punkt 6.1.2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 unterzogen.

2.
Frachtstücke und Postsendungen: Verfahren für die Zulassung oder Benennung von reglementierten Beauftragten, bekannten Versendern und geschäftlichen Versendern

Für die Zulassung oder Benennung von reglementierten Beauftragten, bekannten Versendern und geschäftlichen Versendern gilt folgendes Verfahren:
1.
Reglementierte Beauftragte werden durch die zuständige Behörde zugelassen.

Für die Zulassung als reglementierter Beauftragter legt der Antragsteller Unterlagen über Luftsicherheitsstandards vor und unterzieht sich anschließend einer Prüfung vor Ort, um zu gewährleisten, dass die geforderten Standards eingehalten werden.

2.
Bekannte Versender werden durch die zuständige Behörde zugelassen.

Für die Zulassung als bekannter Versender teilt der Antragsteller Informationen über Luftsicherheitsstandards mit und unterzieht sich anschließend einer Prüfung vor Ort, um zu gewährleisten, dass die geforderten Standards erfüllt werden.

Alternativ zur Zulassung kann die zuständige Behörde bis zu einem Termin, der in den nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zu erlassenden Durchführungsvorschriften festzulegen ist, einem reglementierten Beauftragten die Benennung eines bekannten Versenders gestatten.

3.
Geschäftliche Versender werden von einem reglementierten Beauftragten benannt.

Vor der Benennung als geschäftlicher Versender stellt der reglementierte Beauftragte sicher, dass der zu benennende geschäftliche Versender Informationen über Luftsicherheitsstandards vorlegt, und unterzieht diese einer Validierung.

Teil G

Post und Material von Luftfahrtunternehmen, das im Frachtraum eines Luftfahrzeugs befördert werden soll, ist entweder wie aufgegebenes Gepäck zu kontrollieren oder denselben Sicherheitskontrollen zu unterziehen wie Frachtstücke und Postsendungen. Post und Material von Luftfahrtunternehmen, das in anderen Luftfahrzeugteilen als dem Frachtraum befördert werden soll, ist wie Handgepäck zu kontrollieren.

Teil H

1.
Bordvorräte und Flughafenlieferungen: Bedingungen, unter denen Bordvorräte und Flughafenlieferungen kontrolliert oder anderen Sicherheitskontrollen unterzogen werden müssen

1.
In einem Luftfahrzeug zu befördernde Bordvorräte sind zu kontrollieren, es sei denn,

a)
die Bordvorräte wurden von einem Luftfahrtunternehmen, das damit sein eigenes Luftfahrzeug beliefert, einer Sicherheitskontrolle unterzogen und anschließend bis zur Lieferung in das Luftfahrzeug vor unbefugten Eingriffen geschützt, oder
b)
die Bordvorräte wurden von einem reglementierten Lieferanten einer Sicherheitskontrolle unterzogen und anschließend bis zur Lieferung in das Luftfahrzeug oder gegebenenfalls an das Luftfahrtunternehmen oder einen anderen reglementierten Lieferanten vor unbefugten Eingriffen geschützt, oder
c)
die Bordvorräte wurden von einem bekannten Lieferanten einer Sicherheitskontrolle unterzogen und anschließend bis zur Lieferung an das Luftfahrtunternehmen oder einen reglementierten Lieferanten vor unbefugten Eingriffen geschützt.

2.
Flughafenlieferungen sind vor ihrer Lieferung in Sicherheitsbereiche zu kontrollieren, es sei denn, sie wurden von einem bekannten Lieferanten einer Sicherheitskontrolle unterzogen und anschließend bis zur Lieferung in den Sicherheitsbereich vor unbefugten Eingriffen geschützt.

2.
Bordvorräte und Flughafenlieferungen: Verfahren für die Zulassung oder Benennung von reglementierten Lieferanten und bekannten Lieferanten

1.
Reglementierte Lieferanten von Bordvorräten sind von der zuständigen Behörde innerhalb einer Frist zuzulassen, die in den nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zu erlassenden Durchführungsvorschriften festzulegen ist.

Für die Zulassung als reglementierter Lieferant von Bordvorräten legt der Antragsteller Unterlagen über Luftsicherheitsstandards vor und unterzieht sich anschließend einer Prüfung vor Ort, um zu gewährleisten, dass die geforderten Standards eingehalten werden.

2.
Bekannte Lieferanten von Bordvorräten sind von dem Betreiber oder der Stelle zu benennen, die sie beliefern.

Vor der Benennung als bekannter Lieferant von Bordvorräten stellt der zu beliefernde Betreiber oder die zu beliefernde Stelle sicher, dass der zu benennende bekannte Lieferant Informationen über Luftsicherheitsstandards vorlegt, und unterzieht diese einer Validierung.

3.
Bekannte Lieferanten von Flughafenlieferungen werden vom Flughafenbetreiber benannt.

Vor der Benennung als bekannter Lieferant von Flughafenlieferungen stellt der Flughafenbetreiber sicher, dass der zu benennende bekannte Lieferant Informationen über Luftsicherheitsstandards vorlegt, und unterzieht diese einer Validierung.

Teil I

Bei der Bestimmung sensibler Teile von Sicherheitsbereichen ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer Vermischung von kontrollierten abfliegenden Fluggästen (sowohl auf einem Ausgangsflug als auch auf einem Weiterflug) sowie ihres Handgepäcks und kontrollierten aufgegebenen Gepäcks (sowohl auf einem Ausgangsflug als auch auf einem Weiterflug) mit nicht kontrollierten Fluggästen und Gepäckstücken kommt.

Teil J

1.
Kriterien für die Einstellung von Personal

Für die Rekrutierung von Personen, die Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführen oder für die Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich sind, sowie von Ausbildern gelten die folgenden Kriterien:
a)
Die betroffenen Personen haben eine Zuverlässigkeitsüberprüfung oder eine vor der Einstellung vorgenommene Überprüfung nach Maßgabe der nationalen Vorschriften erfolgreich durchlaufen.
b)
Die betroffenen Personen verfügen über die notwendigen Fähigkeiten für die Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben.

2.
Schulungsmethoden

Die nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zu erlassenden Durchführungsvorschriften können vorschreiben, dass
a)
Personen, die Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführen oder für die Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich sind,
b)
Ausbilder und
c)
Personen, die einen Flughafenausweis oder einen Flugbesatzungsausweis erhalten,
theoretisch, praktisch und/oder am Arbeitsplatz geschult werden.

Teil K

Aufgrund der nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zu erlassenden Durchführungsvorschriften kann die Anwendung besonderer Sicherheitsverfahren oder die Freistellung von Sicherheitskontrollen gestattet werden, sofern
a)
das Verfahren oder die Freistellung von der Kommission oder der zuständigen Behörde bestimmt wird;
b)
das Verfahren oder die Freistellung sachlich gerechtfertigt ist.

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