ANHANG VO (EG) 2009/279

Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG wird wie folgt geändert:

1.
Unter Punkt 1 wird unter der Überschrift „in der Slowakei” folgender Eintrag angefügt:

Zahntechniker ( „zubný technik” )

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von mindestens 14 Jahren, einschließlich einer acht-/neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen Ausbildung in der Sekundarstufe, gefolgt von einer zweijährigen postsekundären Ausbildung an einer weiterbildenden Fachschule für Gesundheitsberufe mit Abschlussprüfung in Theorie und Praxis ( „maturitné vysvedčenie” ).;

2.
Unter Punkt 2 werden die Überschrift „in Dänemark” und die Einträge für Dänemark gestrichen.

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