ANHANG VO (EG) 2009/279
Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Unter Punkt 1 wird unter der Überschrift „in der Slowakei” folgender Eintrag angefügt:
- —
- Zahntechniker ( „zubný technik” )
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von mindestens 14 Jahren, einschließlich einer acht-/neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen Ausbildung in der Sekundarstufe, gefolgt von einer zweijährigen postsekundären Ausbildung an einer weiterbildenden Fachschule für Gesundheitsberufe mit Abschlussprüfung in Theorie und Praxis ( „maturitné vysvedčenie” ).;
- 2.
- Unter Punkt 2 werden die Überschrift „in Dänemark” und die Einträge für Dänemark gestrichen.
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