Präambel VO (EG) 2009/279

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen(1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Slowakei hat einen begründeten Antrag auf Änderung von Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG gestellt. Sie hat die Aufnahme des Beruf des Zahntechnikers ( „zubný technik” ) beantragt, der die Bedingungen von Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, wie aus der Regierungsverordnung No742/2004 Coll. über die berufliche Qualifikation medizinischer Fachkräfte hervorgeht.
(2)
Dänemark hat einen begründeten Antrag auf Änderung von Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG gestellt. Dänemark hat die Streichung des Berufs des Optikers ( „optometrist” ) aus Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG beantragt, da für diesen Beruf nunmehr ein Diplom im Sinne von Artikel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG erteilt wird, so dass die Anforderungen von Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie nicht mehr erfüllt werden müssen. Dänemark hat ferner die Streichung der freien Berufe des Orthopädiemechanikers ( „ortopædimekaniker” ) und des Orthopädieschuhmachers ( „ortopædiskomager” ) aus Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG beantragt, da diese Berufe in Dänemark nicht länger geregelt sind.
(3)
Die Richtlinie 2005/36/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anerkennung von Berufsqualifikationen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

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