ANHANG V VO (EG) 2009/29
Anforderungen an die in Artikel 11 genannte Bewertung der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit der Komponenten
- 1.
- Mit den Prüfungstätigkeiten ist die Konformität oder Gebrauchstauglichkeit der Komponenten für Datalink-Dienste, Ende/Ende-Kommunikation und Bord/Boden-Kommunikation mit den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung beim Betrieb der Komponenten in einer Prüfumgebung nachzuweisen.
- 2.
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Der Hersteller ist für die Durchführung der Konformitätsbewertung zuständig und sorgt insbesondere für
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die Festlegung einer geeigneten Prüfumgebung,
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das Vorhandensein einer Beschreibung der Komponenten in der Prüfumgebung im Prüfplan,
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eine vollständige Abdeckung der anwendbaren Anforderungen durch den Prüfplan,
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die Stimmigkeit und Qualität der technischen Unterlagen und des Prüfplans,
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die Planung der Prüfungsdurchführung, die Personalressourcen, die Installation und Konfiguration der Prüfplattform,
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die Durchführung der Inspektionen und Prüfungen gemäß Prüfplan,
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die Erstellung des Berichts mit den Ergebnissen der Inspektionen und Prüfungen.
- 3.
- Der Hersteller stellt sicher, dass die Komponenten für Datalink-Dienste, Ende/Ende-Kommunikation und Bord/Boden-Kommunikation, die in die Prüfumgebung integriert sind, den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
- 4.
- Nach erfolgreichem Abschluss der Bewertung der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit erstellt der Hersteller auf eigene Verantwortung die EG-Konformitätserklärung oder Gebrauchstauglichkeitserklärung und gibt darin gemäß Anhang III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 an, welchen Anforderungen dieser Verordnung die jeweiligen Komponenten genügen und welche Bedingungen für ihre Nutzung gelten.
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