ANHANG V VO (EG) 2009/29

Anforderungen an die in Artikel 11 genannte Bewertung der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit der Komponenten

1.
Mit den Prüfungstätigkeiten ist die Konformität oder Gebrauchstauglichkeit der Komponenten für Datalink-Dienste, Ende/Ende-Kommunikation und Bord/Boden-Kommunikation mit den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung beim Betrieb der Komponenten in einer Prüfumgebung nachzuweisen.
2.
Der Hersteller ist für die Durchführung der Konformitätsbewertung zuständig und sorgt insbesondere für

die Festlegung einer geeigneten Prüfumgebung,

das Vorhandensein einer Beschreibung der Komponenten in der Prüfumgebung im Prüfplan,

eine vollständige Abdeckung der anwendbaren Anforderungen durch den Prüfplan,

die Stimmigkeit und Qualität der technischen Unterlagen und des Prüfplans,

die Planung der Prüfungsdurchführung, die Personalressourcen, die Installation und Konfiguration der Prüfplattform,

die Durchführung der Inspektionen und Prüfungen gemäß Prüfplan,

die Erstellung des Berichts mit den Ergebnissen der Inspektionen und Prüfungen.

3.
Der Hersteller stellt sicher, dass die Komponenten für Datalink-Dienste, Ende/Ende-Kommunikation und Bord/Boden-Kommunikation, die in die Prüfumgebung integriert sind, den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
4.
Nach erfolgreichem Abschluss der Bewertung der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit erstellt der Hersteller auf eigene Verantwortung die EG-Konformitätserklärung oder Gebrauchstauglichkeitserklärung und gibt darin gemäß Anhang III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 an, welchen Anforderungen dieser Verordnung die jeweiligen Komponenten genügen und welche Bedingungen für ihre Nutzung gelten.

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