Artikel 1 VO (EG) 2009/290
Die Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Der EZB-Rat ist berechtigt, die Einhaltung von Anhang I zu überprüfen.
- 2.
- Anhang I wird nach Maßgabe von Anhang I dieser Verordnung geändert.
- 3.
- Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II dieser Verordnung.
- 4.
- Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs III dieser Verordnung.
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