Artikel 1 VO (EG) 2009/290

Die Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Der EZB-Rat ist berechtigt, die Einhaltung von Anhang I zu überprüfen.

2.
Anhang I wird nach Maßgabe von Anhang I dieser Verordnung geändert.
3.
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II dieser Verordnung.
4.
Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs III dieser Verordnung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.