Artikel 4 VO (EG) 2009/296

Die Bescheinigung gilt nur, wenn sie von der Zollstelle ordnungsgemäß abgezeichnet ist. Sie gilt für die angegebene Menge Käse und muss den Zollbehörden der Vereinigten Staaten von Amerika vorgelegt werden. Eine Menge, die um höchstens 5 % über die in der Bescheinigung angegebene Menge hinausgeht, gilt jedoch als im Rahmen dieser Bescheinigung zulässig.

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