ANHANG B VO (EG) 2009/298

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER GEMEINSCHAFT BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend) Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens Staat des Luftfahrtunternehmens Luftfahrzeugmuster Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer Eintragungsstaat
AFRIJET(2) CTA 0002/MTAC/ANAC-G/DSA Gabunische Republik Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeuge Falcon 50; 1 Luftfahrzeug Falcon 900 Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LGV; TR-LGY; TR-AFJ Gabunische Republik
Air Bangladesh 17 BGD Bangladesh B747-269B S2-ADT Bangladesh
Air Service Comores 06-819/TA-15/DGACM KMD Komoren Gesamte Flotte mit Ausnahme von: LET 410 UVP Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D6-CAM (851336) Komoren
GABON AIRLINES(3) CTA 0001/MTAC/ANAC GBK Gabunische Republik Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug Boeing B767-200 Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LHP Gabunische Republik

Fußnote(n):

(1)

Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge ( „wet leasing” ) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keiner Betriebsuntersagung unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

(2)

Afrijet ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Gemeinschaft zu nutzen.

(3)

Gabon Airlines ist es ausschließlich gestattet, das aufgeführte Luftfahrzeug für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Gemeinschaft zu nutzen.

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