ANHANG B VO (EG) 2009/298
LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER GEMEINSCHAFT BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT (1)
Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend) | Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) | ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens | Staat des Luftfahrtunternehmens | Luftfahrzeugmuster | Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer | Eintragungsstaat |
---|---|---|---|---|---|---|
AFRIJET(2) | CTA 0002/MTAC/ANAC-G/DSA | Gabunische Republik | Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeuge Falcon 50; 1 Luftfahrzeug Falcon 900 | Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LGV; TR-LGY; TR-AFJ | Gabunische Republik | |
Air Bangladesh | 17 | BGD | Bangladesh | B747-269B | S2-ADT | Bangladesh |
Air Service Comores | 06-819/TA-15/DGACM | KMD | Komoren | Gesamte Flotte mit Ausnahme von: LET 410 UVP | Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D6-CAM (851336) | Komoren |
GABON AIRLINES(3) | CTA 0001/MTAC/ANAC | GBK | Gabunische Republik | Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug Boeing B767-200 | Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LHP | Gabunische Republik |
Fußnote(n):
- (1)
Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge ( „wet leasing” ) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keiner Betriebsuntersagung unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.
- (2)
Afrijet ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Gemeinschaft zu nutzen.
- (3)
Gabon Airlines ist es ausschließlich gestattet, das aufgeführte Luftfahrzeug für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Gemeinschaft zu nutzen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.