ANHANG VO (EG) 2009/30

Die Anhänge I und III der Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 werden wie folgt geändert:

1.
In Artikel I wird der folgende Teil D angefügt:

TEIL D:
ANFORDERUNGEN FÜR PROZESSE ZUR UNTERSTÜTZUNG VON DATALINK-DIENSTEN

1. VORAUS-LOG-ON

1.1. Betroffene Fluginformationen

1.1.1. Die Informationen bezüglich des Voraus-Log-ons umfassen mindestens:

Luftfahrzeugkennung,

Abflugflughafen,

Zielflughafen,

Log-on-Typ,

Log-on-Parameter.

1.2. Anwendungsvorschriften

1.2.1. Das Voraus-Log-on ist für jeden Datalink-eingeloggten Flug durchzuführen, der laut Plan die Grenze passiert.

1.2.2. Das Voraus-Log-on ist zu dem früheren der folgenden Zeitpunkte oder so bald wie möglich danach einzuleiten:

eine als Parameter festgelegte Zeitspanne in Minuten vor der voraussichtlichen Überflugzeit am COP oder

zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Flug in einer bilateral vereinbarten Entfernung vom COP befindet,

entsprechend den LoA.

1.2.3. Die Zulässigkeitskriterien für das Voraus-Log-on müssen den LoA entsprechen.

1.2.4. Die Information für das Voraus-Log-on wird in der empfangenden Stelle in die zugehörigen Fluginformationen aufgenommen.

1.2.5. Der Log-on-Status des Flugs kann am zuständigen Lotsenplatz in der empfangenden Stelle angezeigt werden.

1.2.6. Der Abschluss des Voraus-Log-ons einschließlich der Bestätigung seitens der empfangenden Stelle wird der übergebenden Stelle mitgeteilt.

1.2.7. Wird der Abschluss des Voraus-Log-on-Prozesses nicht entsprechend den anwendbaren Qualitätsanforderungen bestätigt, führt dies zur Einleitung einer Bord/Boden-Datalink-Kontaktaufforderung an das Luftfahrzeug.

2. NÄCHSTE STELLE BENACHRICHTIGT

2.1. Betroffene Fluginformationen

2.1.1. Die Informationen bezüglich des Prozesses „Nächste Stelle benachrichtigt” umfassen mindestens Folgendes:

Luftfahrzeugkennung,

Abflugflughafen,

Zielflughafen.

2.2. Anwendungsvorschriften

2.2.1. Ein Prozess „Nächste Stelle benachrichtigt” wird für jeden in Frage kommenden Flug durchgeführt, der die Grenze passiert.

2.2.2. Der Prozess „Nächste Stelle benachrichtigt” ist einzuleiten, nachdem die Anforderung der nächsten Datenstelle im Datenaustausch mit dem Luftfahrzeug vom Bordsystem bestätigt wurde.

2.2.3. Nach erfolgreicher Verarbeitung der Information „Nächste Stelle benachrichtigt” leitet die empfangende Stelle eine CPDLC-Start-Anfrage mit dem Luftfahrzeug ein.

2.2.4. Wird die Information „Nächste Stelle benachrichtigt” nicht innerhalb einer bilateral vereinbarten Zeitspanne empfangen, sind von der empfangenden Stelle örtliche Verfahren für die Einleitung der Datalink-Kommunikation mit dem Luftfahrzeug anzuwenden.

2.2.5. Der Abschluss des Prozesses „Nächste Stelle benachrichtigt” einschließlich der Bestätigung seitens der empfangenden Stelle wird der übergebenden Stelle mitgeteilt.

2.2.6. Wird der Abschluss des Prozesses „Nächste Stelle benachrichtigt” nicht entsprechend den anwendbaren Qualitätsanforderungen bestätigt, führt dies zur Einleitung örtlicher Verfahren in der übergebenden Stelle.

2.
In Anhang III erhalten die Ziffern 2 und 3 die folgende Fassung:

2.
Die Anforderungen an Interoperabilität und Leistung in den Absätzen 3.2.4, 3.2.5, 4.2.3, 4.2.4, 5.2.3, 5.2.4, 6.2.3 und 6.2.4 von Anhang I Teil B und 1.2.6, 1.2.7, 2.2.5 und 226 von Anhang I Teil D gelten ebenfalls als Sicherheitsanforderungen.
3.
Für die Revision der Prozesse Koordinierung, Aufhebung der Koordinierung, Basisflugdaten, Änderung von Basisflugdaten, Voraus-Log-on und „Nächste Stelle benachrichtigt” gelten die Qualitätsanforderungen in Anhang II ebenfalls als Sicherheitsanforderungen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.