Artikel 2 VO (EG) 2009/302

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Parteien” :
Vertragsparteien der Konvention und kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor;
b) „Fischereifahrzeug” :
jedes Schiff, das zur gewerblichen Nutzung der Thunfischbestände (Roter Thun) eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Fangschiffe, Verarbeitungsschiffe, Unterstützungsschiffe, Schlepper, an Umladungen beteiligte Schiffe sowie für die Beförderung von Thunfischerzeugnissen ausgerüstete Transportschiffe und Hilfsschiffe, ausgenommen Containerschiffe;
c) „Fangschiff” :
für den kommerziellen Thunfischfang (Roter Thun) eingesetztes Schiff;
d) „Hilfsschiff” :
ein Schiff, das für die Beförderung von totem (nicht verarbeitetem) Roten Thun von einem Käfig oder einer Tonnare zu einem bezeichneten Hafen oder zu einem Verarbeitungsschiff eingesetzt wird;
e) „Verarbeitungsschiff” :
ein Schiff, an dessen Bord die Fischereierzeugnisse vor ihrer Verpackung einer oder mehreren der folgenden Behandlungen unterzogen werden: Zerlegen in Filets oder in Scheiben, Gefrieren und/oder Verarbeiten;
f) „gezielte Fischerei” :
Fischerei auf die Zielart Roter Thun in einer bestimmten Fangsaison;
g) „gemeinsamer Fangeinsatz” :
alle Einsätze mit zwei oder mehreren Fischereifahrzeugen unter der Flagge verschiedener Parteien oder verschiedener Mitgliedstaaten oder desselben Mitgliedstaats, bei denen oder dem der Fang eines Fahrzeugs nach einem bestimmten Schlüssel auf eines oder mehrere andere Fischereifahrzeuge aufgeteilt wird;
h) „Umsetzvorgänge” :
i)
das Umsetzen von lebendem Rotem Thun vom Netz des Fangschiffes in ein Transportnetz;
ii)
das Umsetzen von lebendem Rotem Thun von einem Transportnetz in ein anderes Transportnetz;
iii)
die Übernahme eines Netzes mit Rotem Thun von einem Schlepper auf einen anderen Schlepper;
iv)
die Übernahme von totem Rotem Thun von einem Transportnetz auf ein Hilfsschiff;
v)
die Übernahme von einem Mast- oder Aufzuchtbetrieb für Roten Thun oder einer Tonnare auf ein Verarbeitungsschiff oder ein Transportschiff oder das Umsetzen eines Netzes mit Rotem Thun von einem Betrieb in einen anderen;
vi)
das Umsetzen von lebendem Rotem Thun von einer Tonnare in ein Transportnetz;
i) „Tonnare” :
ein am Meeresboden verankertes stationäres Fanggerät, das in der Regel ein Leitnetz besitzt, mit dem die Fische in eine Kammer gelenkt werden;
j) „Einsetzen in Netzkäfige” :
das Umsetzen von Rotem Thun aus einem Transportnetz in Mast- oder Aufzuchtnetzkäfige;
k) „Mast” :
die Haltung von Rotem Thun in Netzkäfigen für einen kurzen Zeitraum (normalerweise zwei bis sechs Monate) hauptsächlich mit dem Ziel, den Fettgehalt des Fisches zu steigern;
l) „Aufzucht” :
die Haltung von Rotem Thun in Netzkäfigen für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten mit dem Ziel, die Biomasse zu steigern;
m) „Umladung” :
das Umladen aller oder einzelner Mengen von Rotem Thun von einem Fischereifahrzeug auf anderes Fischereifahrzeug;
n) „Sportfischerei” :
nicht gewerbsmäßige Fischerei, deren Vertreter einem nationalen Sportfischereiverband angeschlossen oder Inhaber einer nationalen Sportlizenz sind;
o) „Freizeitfischerei” :
nicht gewerbsmäßige Fischerei, deren Vertreter keinem nationalen Sportfischereiverband angeschlossen und nicht Inhaber einer nationalen Sportlizenz sind;
p) „Task II” :
Vorgabe im ICCAT-Verfahrenshandbuch für Statistiken und Probenahmen bei Thunfisch und verwandten Arten im Atlantischen Ozean ( „Field manual for statistics and sampling Atlantic tunas and tuna-like fish” (dritte Auflage, ICCAT 1990);
q) „zuständiger Mitgliedstaat” und „Mitgliedstaat zuständig” :
der Flaggenmitgliedstaat oder der Mitgliedstaat, unter dessen Gerichtsbarkeit die Tonnare oder der Zuchtbetrieb fällt, oder, wenn die Tonnare oder der Betrieb auf Hoher See liegt, der Mitgliedstaat, in dem der Betreiber der Tonnare oder des Betriebs niedergelassen ist.

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