Präambel VO (EG) 2009/332

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für die Einreihung einiger Erzeugnisse der Position 1905 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 muss unterschieden werden zwischen Erzeugnissen der Unterposition 19059020 und Zubereitungen der Unterposition 19059090.
(2)
Gemäß den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 1905 Buchstabe B gehört zu dieser Position eine Anzahl meist gebackener, im Allgemeinen scheiben- oder blattförmiger Waren aus Mehl- oder Stärketeig.
(3)
Für „ähnliche Erzeugnisse” der Unterposition 19059020 gibt es keine Definition.
(4)
Bei der Einreihung so genannter „blattförmiger Backwaren” sind Probleme aufgetreten, da keine eindeutigen Kriterien festgelegt wurden, um zwischen Erzeugnissen der Unterpositionen 19059020 und 19059090 zu unterscheiden.
(5)
Daher empfiehlt es sich, eine zusätzliche Anmerkung zu Kapitel 19 hinzuzufügen, aus der hervorgeht, dass nur trockene und spröde Erzeugnisse unter Unterposition 19059020 fallen.
(6)
Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist daher entsprechend zu ändern.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

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