Präambel VO (EG) 2009/366
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 6 Absatz 2 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wurde der Antrag Finnlands auf Eintragung der Bezeichnung „Lapin Poron liha” im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht(2).
- (2)
- Schweden legte bei der Kommission am 26. Juni 2008 einen Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ein. Dieser Einspruch stützt sich auf Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, c und d der genannten Verordnung. Schweden vertrat in seinem Einspruch die Ansicht, dass die Bedingungen des Artikels 2 jener Verordnung mit Blick auf eine Eintragung nicht eingehalten wurden, dass sich die Eintragung der Bezeichnung nachteilig auf bestehende Namen, Marken oder Erzeugnisse auswirken würde und dass die betreffende Bezeichnung eine Gattungsbezeichnung ist.
- (3)
- Die Kommission hielt den Einspruch für zulässig und ersuchte die betroffenen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 4. August 2008, im Einklang mit ihren nationalen Verfahren nach einer einvernehmlichen Regelung zu suchen.
- (4)
- Zwischen Finnland und Schweden kam eine Einigung innerhalb von sechs Monaten zustande, die der Kommission am 27. Februar 2009 mitgeteilt wurde. Gemäß dieser Einigung erhebt Schweden keinen Einspruch gegen die Eintragung der Bezeichnung „Lapin Poron liha” . Es wurde vereinbart, dass bei der Etikettierung von Rentierfleisch oder von Erzeugnissen aus Rentierfleisch mit Ursprung im schwedischen Teil Lapplands die Vorgaben von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingehalten werden müssen.
- (5)
- Im Rahmen dieser Einigung bleiben die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 veröffentlichten Angaben unverändert. Die Bezeichnung „Lapin Poron liha” ist daher gemäß Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung einzutragen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
- (2)
ABl. C 19 vom 25.1.2008, S. 22.
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