Präambel VO (EG) 2009/388

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf, die Artikel 143, 170 und 187 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1418/76 des Rates und (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr und Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis(2) ist in wesentlichen Punkten geändert worden(3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
(2)
Es sollten unter Beachtung der die Gemeinschaft bindenden internationalen Verpflichtungen Durchführungsbestimmungen für die auf den Handel mit Drittländern anzuwendenden Einfuhrzölle und die Erstattungen bei Verarbeitungserzeugnissen aus Getreide und Reis, ausgenommen Mischfuttermittel, für die besondere Regelungen vorgesehen sind, erlassen werden.
(3)
Zweck der Erstattung ist der Ausgleich zwischen dem Preis des Erzeugnisses innerhalb der Gemeinschaft und dem Weltmarktpreis. Für die Festsetzung der Erstattung sollten daher Kriterien, im Wesentlichen in Abhängigkeit vom Preis der Grunderzeugnisse innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft sowie von den Möglichkeiten und Bedingungen für den Absatz der Verarbeitungserzeugnisse auf dem Weltmarkt, festgelegt werden.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 55.

(3)

Siehe Anhang II.

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