Artikel 13 VO (EG) 2009/391

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I ohne Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung zu erlassen, um die in Anhang I aufgeführten Mindestkriterien, insbesondere unter Berücksichtigung der einschlägigen IMO-Beschlüsse, zu aktualisieren.

(2) Änderungen an den in Artikel 2 Buchstabe b dieser Verordnung aufgeführten internationalen Übereinkommen können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

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