Artikel 6 VO (EG) 2009/391

(1) Neben den nach Artikel 5 ergriffenen Maßnahmen kann die Kommission nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren Geldbußen gegen anerkannte Organisationen verhängen,

a)

deren schwerwiegende oder wiederholte Nichterfüllung der in Anhang I festgelegten Mindestkriterien oder ihrer sich aus Artikel 8 Absatz 4 oder den Artikeln 9, 10 und 11 ergebenden Pflichten

oder

deren verschlechterte Leistungsfähigkeit

auf schwere Mängel in ihrer Struktur, ihren Systemen, Verfahren oder internen Kontrollen schließen lässt oder

b)
die im Rahmen der von der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 durchgeführten Bewertung absichtlich falsche, unvollständige oder irreführende Angaben gemacht oder die Bewertung anderweitig behindert haben.

(2) Ergreift eine anerkannte Organisation nicht die von der Kommission geforderten Verhütungs- und Behebungsmaßnahmen, oder bei ungerechtfertigter Verzögerung derselben, kann die Kommission unbeschadet des Absatzes 1 Zwangsgelder gegen die Organisation verhängen, bis die geforderten Maßnahmen vollständig durchgeführt sind.

(3) Die Geldbußen und Zwangsgelder gemäß den Absätzen 1 und 2 sind abschreckend und der Schwere des Einzelfalls sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der anerkannten Organisation angemessen, wobei insbesondere das Ausmaß des Sicherheits- oder Umweltschutzrisikos berücksichtigt wird.

Sie werden erst verhängt, nachdem die anerkannte Organisation und die betroffenen Mitgliedstaaten Gelegenheit zur Äußerung erhalten haben.

Die verhängten Geldbußen und Zwangsgelder betragen insgesamt höchstens 5 % des durchschnittlichen Gesamtumsatzes, den die Organisation in den vorangegangenen drei Geschäftsjahren im Zusammenhang mit den unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten erzielt hat.

(4) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften besitzt die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Entscheidungen der Kommission zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.