Artikel 2 VO (EG) 2009/392
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für jede internationale Beförderung im Sinne von Artikel 1 Nummer 9 des Athener Übereinkommens und jede Seebeförderung innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats auf Schiffen der Klassen A und B gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/18/EG, wenn
- a)
- das Schiff die Flagge eines Mitgliedstaats führt oder in einem Mitgliedstaat registriert ist
- b)
- der Beförderungsvertrag in einem Mitgliedstaat geschlossen wurde oder
- c)
- nach dem Beförderungsvertrag der Abgangsort oder der Bestimmungsort in einem Mitgliedstaat liegt.
Die Mitgliedstaaten können diese Verordnung auf alle inländischen Seereisen anwenden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.