Artikel 2 VO (EG) 2009/392

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für jede internationale Beförderung im Sinne von Artikel 1 Nummer 9 des Athener Übereinkommens und jede Seebeförderung innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats auf Schiffen der Klassen A und B gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/18/EG, wenn

a)
das Schiff die Flagge eines Mitgliedstaats führt oder in einem Mitgliedstaat registriert ist
b)
der Beförderungsvertrag in einem Mitgliedstaat geschlossen wurde oder
c)
nach dem Beförderungsvertrag der Abgangsort oder der Bestimmungsort in einem Mitgliedstaat liegt.

Die Mitgliedstaaten können diese Verordnung auf alle inländischen Seereisen anwenden.

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