Artikel 9 VO (EG) 2009/392

Änderung der Anhänge

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I dieser Verordnung zu erlassen, um die Änderungen der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4a Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 des Athener Übereinkommens festgelegten Haftungshöchstbeträge aufgrund von nach Artikel 23 des Athener Übereinkommens getroffenen Beschlüssen zu übernehmen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, bis zum 31. Dezember 2016 — auf der Grundlage einer geeigneten Folgenabschätzung — gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang I dieser Verordnung festgelegten Höchstbeträge für Schiffe der Klasse B gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) zu erlassen, wobei die Folgen für die Beförderungspreise und die Fähigkeit des Marktes zur Erzielung erschwinglichen Versicherungsschutzes in der vor dem Hintergrund einer Politik der Stärkung der Fahrgastrechte notwendigen Höhe sowie der saisonale Charakter eines Teils des Verkehrs zu berücksichtigen sind.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II zu erlassen, um Änderungen der IMO-Richtlinien zu übernehmen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1).

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