ANHANG II VO (EG) 2009/392

Auszug aus dem IMO-Vorbehalt und den IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens (vom Rechtsausschuss der internationalen Seeschifffahrtsorganisation am 19. Oktober 2006 angenommen)

Vorbehalt

1.
Das Athener Übereinkommen sollte mit folgendem Vorbehalt oder einer Erklärung mit gleicher Wirkung ratifiziert werden:

[1.1.]
Vorbehalt im Zusammenhang mit der Ratifikation des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See(nachstehend „Übereinkommen” genannt) durch die Regierung von …

Beschränkung der Haftung von Beförderern usw.

[1.2.]
Die Regierung von … behält sich das Recht vor und verpflichtet sich, die etwaige Haftung nach Artikel 3 Absatz 1 oder 2 des Übereinkommens in Bezug auf den Tod oder eine Körperverletzung eines Reisenden aufgrund eines der in Absatz 2.2 der IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens aufgeführten Risiken auf den niedrigeren der folgenden Beträge zu beschränken:

250000 Rechnungseinheiten je Reisenden und Vorfall

oder

340 Millionen Rechnungseinheiten insgesamt je Schiff und Vorfall.

[1.3.]
Die Regierung von … behält sich ferner das Recht vor und verpflichtet sich, die Absätze 2.1.1 und 2.2.2 der IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens auf solche Fälle von Haftung entsprechend anzuwenden.
[1.4.]
Die Haftung des ausführenden Beförderers nach Artikel 4 des Übereinkommens, die Haftung der Bediensteten und Beauftragten des Beförderers oder des ausführenden Beförderers nach Artikel 11 des Übereinkommens und der Gesamtbetrag des nach Artikel 12 des Übereinkommens erlangbaren Schadensersatzes werden in der gleichen Weise beschränkt.
[1.5.]
Der Vorbehalt und die Verpflichtung nach Absatz 1.2 gelten ohne Rücksicht auf die Haftungsgrundlage nach Artikel 3 Absatz 1 oder 2 und ungeachtet anders lautender Bestimmungen in Artikel 4 oder 7 des Übereinkommens; sie berühren jedoch nicht die Anwendung der Artikel 10 und 13.

Pflichtversicherung und Beschränkung der Haftung von Versicherern

[1.6.]
Die Regierung von … behält sich das Recht vor und verpflichtet sich, das Erfordernis nach Artikel 4bis Absatz 1, eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit für den Fall des Todes oder einer Körperverletzung eines Reisenden aufgrund eines der in Absatz 2.2 der IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens aufgeführten Risiken aufrechtzuerhalten, auf den niedrigeren der folgenden Beträge zu beschränken:

250000 Rechnungseinheiten je Reisenden und Vorfall

oder

340 Millionen Rechnungseinheiten insgesamt je Schiff und Vorfall.

[1.7.]
Die Regierung von … behält sich das Recht vor und verpflichtet sich, die Haftung des Versicherers oder der die finanzielle Sicherheit leistenden anderen Person nach Artikel 4bis Absatz 10 bei Tod oder Körperverletzung eines Reisenden aufgrund eines der in Absatz 2.2 der IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens genannten Risiken auf einen Höchstbetrag der Versicherungssumme oder sonstigen finanziellen Sicherheit, die der Beförderer nach Absatz 1.6 dieses Vorbehalts aufrechterhalten muss, zu beschränken.
[1.8.]
Die Regierung von ... behält sich das Recht vor und verpflichtet sich, die IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, einschließlich der in den Absätzen 2.1 und 2.2 der Richtlinien genannten Klauseln, auf jegliche Pflichtversicherung nach diesem Übereinkommen anzuwenden.
[1.9.]
Die Regierung von … behält sich das Recht vor und verpflichtet sich, den Versicherer oder die eine sonstige finanzielle Sicherheit leistende Person nach Artikel 4bis Absatz 1 von jeder Haftung auszunehmen, zu deren Übernahme diese sich nicht verpflichtet haben.

Bescheinigung

[1.10.]
Die Regierung von … behält sich das Recht vor und verpflichtet sich, die Versicherungsbescheinigungen nach Artikel 4bisa Absatz 2 des Übereinkommens so auszustellen, dass

die in den Absätzen 1.2, 1.6, 1.7 und 1.9 genannten Haftungsbeschränkungen und Erfordernisse in Bezug auf den Versicherungsschutz zum Ausdruck kommen und

sonstige Beschränkungen, Voraussetzungen und Ausnahmen einbezogen werden, die ihrer Auffassung nach aufgrund der Marktbedingungen im Versicherungsgewerbe zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung erforderlich sind.

[1.11.]
Die Regierung von … behält sich das Recht vor und verpflichtet sich, auf der Grundlage eines vergleichbaren Vorbehalts von anderen Vertragsstaaten ausgestellte Bescheinigungen zu akzeptieren.
[1.12.]
Alle derartigen Beschränkungen, Voraussetzungen und Ausnahmen werden in der nach Artikel 4bis Absatz 2 des Übereinkommens ausgestellten oder bestätigten Bescheinigung deutlich zum Ausdruck gebracht.

Verhältnis zwischen diesem Vorbehalt und den IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens

[1.13.]
Die durch diesen Vorbehalt vorbehaltenen Rechte werden unter gebührender Berücksichtigung der IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens sowie etwaiger Änderungen jener Richtlinien mit dem Ziel ausgeübt, Einheitlichkeit zu gewährleisten. Wenn ein Vorschlag zur Änderung der IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, einschließlich der Höchstbeträge, die Zustimmung des Rechtsausschusses der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation gefunden hat, gelten die betreffenden Änderungen von dem Zeitpunkt an, den der Ausschuss festgelegt hat. Dies gilt unbeschadet der Regeln des Völkerrechts betreffend das Recht eines Staates, seinen Vorbehalt zurückzunehmen oder zu ändern.

Richtlinien

2.
Angesichts der derzeitigen Gegebenheiten auf dem Versicherungsmarkt sollten die Vertragsstaaten Versicherungsbescheinigungen nach dem Grundsatz ausstellen, dass ein Versicherer Kriegsrisiken deckt und ein anderer Versicherer alle sonstigen Risiken. Jeder Versicherer sollte nur für den ihn betreffenden Teil haften. Es sollten folgende Regeln gelten (die genannten Klauseln sind in Anlage A wiedergegeben):

2.1.
Sowohl Kriegsversicherungen als auch alle sonstigen Versicherungen können folgenden Klauseln unterliegen:

2.1.1.
Ausschlussklausel für radioaktive Kontamination, chemische, biologische, biochemische und elektromagnetische Waffen (Ausschlussklausel Nr. 370);
2.1.2.
Ausschlussklausel für Hackerangriffe (Ausschlussklausel Nr. 380);
2.1.3.
Einreden und Beschränkungen des Erbringers einer obligatorischen finanziellen Sicherheit gemäß dem durch diese Richtlinien geänderten Übereinkommen, insbesondere der Höchstbetrag von 250000 Rechnungseinheiten je Reisenden und Vorfall;
2.1.4.
Vorbehalt, dass die Versicherung nur Haftungsverbindlichkeiten deckt, die dem durch diese Richtlinien geänderten Übereinkommen unterliegen, und
2.1.5.
Vorbehalt, dass alle nach dem Übereinkommen beglichenen Beträge dazu dienen, die ausstehenden Haftungsverbindlichkeiten des Beförderers und/oder seines Versicherers nach Artikel 4bis des Übereinkommens zu verringern, selbst wenn die Beträge nicht von dem jeweiligen Kriegsversicherer oder sonstigen Versicherer beglichen oder nicht bei dem jeweiligen Kriegsversicherer oder sonstigen Versicherer geltend gemacht wurden.

2.2.
Die Kriegsversicherung deckt gegebenenfalls die Haftung für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden aufgrund von

Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, Aufruhr, Aufständen oder dadurch veranlassten inneren Unruhen oder feindlichen Handlungen durch oder gegen eine Krieg führende Macht,

Beschlagnahme, Pfändung, Arrest, Verfügungsbeschränkung ( „restreint” ) oder Festhalten, sowie deren Folgen oder dahingehenden Versuchen,

zurückgelassenen Minen, Torpedos, Bomben oder sonstigen zurückgelassenen Kriegswaffen,

Anschlägen von Terroristen oder Personen, die diese böswillig oder aus politischen Beweggründen begehen, und Maßnahmen, die zur Verhinderung oder Bekämpfung einer solchen Gefahr ergriffen werden,

Einziehung und Enteignung,

entstanden ist, und kann Gegenstand folgender Ausschlüsse, Beschränkungen und Voraussetzungen sein:

2.2.1.
Klausel über automatische Aufhebung und Ausschluss im Kriegsfall
2.2.2.
Belaufen sich die Forderungen der einzelnen Reisenden zusammengerechnet auf mehr als 340 Millionen Rechnungseinheiten je Schiff und Vorfall, so ist der Beförderer berechtigt, eine Haftungsbeschränkung auf 340 Millionen Rechnungseinheiten für sich geltend zu machen, jedoch stets unter der Voraussetzung, dass

dieser Betrag unter den Geschädigten im Verhältnis der Höhe ihrer nachgewiesenen Ansprüche aufgeteilt wird,

dieser Betrag unter den zum Zeitpunkt der Aufteilung bekannten Geschädigten in Form einer einmaligen Zahlung oder von Teilzahlungen aufgeteilt werden kann und

der Betrag von dem Versicherer verteilt werden kann oder von dem Gericht oder der zuständigen Behörde, das/die der Versicherer in einem Vertragsstaat befasst hat, in dem ein Verfahren wegen vorgeblich von der Versicherung gedeckter Entschädigungsansprüche angestrengt wird.

2.2.3.
30 Tage Kündigungsfrist in nicht unter Absatz 2.2.1 fallenden Fällen.

2.3.
Versicherungen für den Nicht-Kriegsfall sollten alle nicht in Absatz 2.2 aufgeführten versicherungspflichtigen Risiken decken, ungeachtet dessen, ob sie den Ausschlüssen, Beschränkungen und Voraussetzungen nach den Absätzen 2.1 und 2.2 unterliegen.

3.
Anhang B enthält Beispiele für Versicherungsnachweise (Blaue Karten) und eine Versicherungsbescheinigung nach Maßgabe dieser Richtlinien.

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